§ 9
Seile
(1) Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Machart und eine
ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Vor dem Spleißen ist die Aufsichtsbehörde
rechtzeitig zu verständigen.
(2) Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu
prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen.
(3) Die erforderlichen Prüfungen sind von den örtlich zuständigen Technischen
Überwachungsämtern oder sonstigen, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannten
Prüfstellen vorzunehmen.