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§ 9

Seile


(1) Die Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Machart und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Vor dem Spleißen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen.


(2) Die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte sind vor und nach der Verseilung zu prüfen. Außerdem ist das fertige Seil zu prüfen.


(3) Die erforderlichen Prüfungen sind von den örtlich zuständigen Technischen Überwachungsämtern oder sonstigen, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfstellen vorzunehmen.

     

 

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