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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahn- und Bergbahnrechtes
(Eisenbahn- und Bergbahnzuständigkeitsverordnung - EiBZuV -)

Vom 19. Juli 1999
GVBl. I S. 382


Aufgrund

1. des § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521),

2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), wird von der Landesregierung, aufgrund des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBI. I S. 562),

wird von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:

 

§ 1

Erlass von Rechtsverordnungen


Die Ermächtigung der Landesregierung, nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Rechtsverordnungen für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, zu erlassen, wird der für den Verkehr zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister übertragen.

 

§ 2

Zuständigkeiten des Ministeriums


Für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist das für Verkehr zuständige Ministerium zuständige Behörde für

1. die Aufsicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

2. die Entscheidung über die Einstufung von Strecken als Hauptbahnen und Nebenbahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,

3. den Erlass von Anweisungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2,

4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b,

5. die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2. Nr. 2,

6. die Anerkennung von Sachverständigen im Eisenbahnwesen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),

7. Abweichungen, Genehmigungen und Anweisungen nach Abschnitt A, Buchst. a Abs. 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509).

 

§ 3

Zuständigkeiten des Regierungpräsidiums


(1) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

1. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 5 Abs. 3 Satz 1,

2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,

3. die Einhaltung von Auflagen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,

4. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 6a Abs. 3 Satz 1,

5. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,

6. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,

7. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,

8. die Feststellung des Planes, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

9. für die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394).


(2) Das Regierungspräsidium ist Erlaubnisbehörde nach § 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 und Aufsichtsbehörde nach § 20 Satz 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen.


(3) Das Regierungspräsidium ist zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen.

 

§ 4

Weitere Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums in Darmstadt


Das Regierungspräsidium in Darmstadt ist zuständige Behörde für

1. die Genehmigung von Tarifen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden nach § 5 Abs. 4 Satz 1, sowie für die Herstellung des Einvernehmens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und

2. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16

des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

 

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 22. Juli 1994 (GVBI. I S. 319) wird aufgehoben.

 

§ 6

In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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