Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Eisenbahn- und Bergbahnrechtes
(Eisenbahn- und Bergbahnzuständigkeitsverordnung - EiBZuV -)
Vom 19. Juli 1999
GVBl. I S. 382
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521),
2. des § 1
Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S.
98), wird von der Landesregierung, aufgrund des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen
und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 1998 (GVBI. I S. 562),
wird von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verordnet:
§ 1
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Ermächtigung der Landesregierung, nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes Rechtsverordnungen für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr
dienen, zu erlassen, wird der für den Verkehr zuständigen Ministerin oder dem dafür
zuständigen Minister übertragen.
§ 2
Zuständigkeiten des Ministeriums
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist das für Verkehr zuständige Ministerium
zuständige Behörde für
1. die Aufsicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
2. die Entscheidung über die Einstufung von Strecken als Hauptbahnen und Nebenbahnen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2,
3. den Erlass von Anweisungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2,
4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst.
b,
5. die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2. Nr. 2,
6. die Anerkennung von Sachverständigen im Eisenbahnwesen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1
der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
7. Abweichungen, Genehmigungen und Anweisungen nach Abschnitt A, Buchst. a Abs. 3, 4
und 5 der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509).
§ 3
Zuständigkeiten des Regierungpräsidiums
(1) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
1. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 5 Abs. 3 Satz 1,
2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
3. die Einhaltung von Auflagen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
4. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 6a Abs. 3 Satz 1,
5. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz
2,
6. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 2,
7. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3
Satz 2,
8. die Feststellung des Planes, die Erteilung einer Plangenehmigung und die
Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben
nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
9. für die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung
bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2394).
(2) Das Regierungspräsidium ist Erlaubnisbehörde nach § 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 und Aufsichtsbehörde nach
§ 20 Satz 1 des Gesetzes über
Eisenbahnen und Bergbahnen.
(3) Das Regierungspräsidium ist zuständige Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes über Eisenbahnen und
Bergbahnen.
§ 4
Weitere Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums in
Darmstadt
Das Regierungspräsidium in Darmstadt ist zuständige Behörde für
1. die Genehmigung von Tarifen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet
eines Landes hinaus angewendet werden nach § 5 Abs. 4 Satz 1, sowie für die
Herstellung des Einvernehmens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und
2. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach
§ 16
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 des
Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 22. Juli 1994 (GVBI. I S. 319) wird aufgehoben.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.