Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) Anlagen nach Art. 1 der Richtlinie 2000/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für
den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) und
b) Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen
(Spillanlagen).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind aus mehreren Bauteilen errichtete
Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen
befördert werden, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder
getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge
von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere
Seile bewegt werden,
2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder
mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen
und Sesselbahnen,
3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit
geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzerinnen und Benutzer durch ein Seil
fortbewegt werden.
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort
errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG
aufgeführten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.
(3) Teilsystem ist jedes der im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG bestimmten
Teile einer Anlage.
(4) Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird,
besteht aus der Trasse, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und
Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken
einschließlich ihrer Fundamente.
(5) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von
Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede
Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und in
der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die
Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet.
(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen
Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben
und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.
(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen
Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben
und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs
erforderlich sind.
(8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und
des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich
ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant,
gebaut und betrieben werden, dass
1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie
2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten
grundlegenden Anforderungen,
2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen
Erfordernisse im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
3. die im Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(9) Der Ausdruck „Europäische Spezifikation“ bezeichnet eine gemeinsame
technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine
einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(10) Die Sicherheitsanalyse muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Sie erstreckt sich auch auf
die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei
eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme.
(11) Aufgrund der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 10 ist ein
Sicherheitsbericht zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur
Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile
und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.
§ 3
Barrierefreiheit
Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen der
Seilbahnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sollen so gestaltet werden, dass sie die
Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie
möglich entsprechen.
Zweiter Teil
Bau und Betrieb
§ 4
Planfeststellung
(1) Vor dem Bau neuer oder der Erweiterung bestehender Seilbahnen ist der Plan
festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Nicht dazu gehören grundhafte
Erneuerungen und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Skilifte, die nicht ganzjährig
errichtet werden.
(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen
Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie Namen und
gegenwärtige Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer erkennen lassen; Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit
der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt
ist.
(3) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen alle
Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758,
2797), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), soweit die
Seilbahnen
1. durch Gebiete führen, die nach der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie
97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), und der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.
7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997
(ABl. EG Nr. L 305 S. 42), unter besonderem Schutz stehen,
2. durch ein Naturschutzgebiet, ein Reservat, einen
Naturpark oder ein Landschaftsschutzgebiet führen.
(4) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine
Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen
werden, so ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist der Trägerin oder dem Träger des
Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der
Durchführung des Plans gilt jede nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen
Verwirklichung des Vorhabens; eine Unterbrechung der Durchführung ist
unschädlich.
§ 5
Genehmigungspflicht
Für Änderungen bestehender Seilbahnen, die Auswirkungen auf die
Betriebssicherheit haben (Änderungsgenehmigung) und für den Betrieb von
Seilbahnen ist eine Genehmigung (Betriebsgenehmigung) erforderlich. Die Änderung
schließt eine nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662),
erforderliche Baugenehmigung ein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen
mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
§ 6
Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und,
soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag
sind beizufügen,
1. eine Sicherheitsanalyse nach Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG,
2. ein Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/9/EG sowie
3. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der
Betriebssicherheit. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in
dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu
bewerten; Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die
Einhaltung der Bestimmungen der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG
betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung
von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin unzuverlässig
ist,
3. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen und
4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft.
(3) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erklären.
(4) Die Genehmigungsurkunde enthält
1. die Bezeichnung und den Sitz des
Seilbahnunternehmens,
2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
3. eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
4. eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
5. den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere
wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder
Baumerkmale im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.
§ 7
Änderungsanzeige
(1) Das Seilbahnunternehmen hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung
nach § 5 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4
des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung
vorbehalten.
(3) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen ein Gutachten einer vom
für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen
Stelle vorlegt.
(4) Änderungen im Sinne des Abs. 1, welche die Betriebssicherheit nicht
berühren, sind von der Anzeige ausgenommen.
§ 8
Betriebsgenehmigung
(1) Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1. die für die Führung der Geschäfte des
Seilbahnunternehmens bestellten Personen zuverlässig sind,
2. die Leistungsfähigkeit des Seilbahnunternehmens
gewährleistet ist,
3. die für die Führung der Geschäfte des
Seilbahnunternehmens bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und
damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten,
4. öffentliche Belange dem Vorhaben nicht
entgegenstehen,
5. die Anlage der technischen Planung oder dem
Planfeststellungsbeschluss entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet
ist und darüber ein Gutachten einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten
sachverständigen Stelle vorliegt (Betriebsabnahme),
6. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu
erfüllenden Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung sowie der Genehmigung
der technischen Planung oder des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung erbracht ist,
7. eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und
mindestens eine Person als Stellvertretung bestellt und durch die zuständige
Aufsichtsbehörde bestätigt sind und
8. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist.
(2) Für wesentliche Änderungen der Anlage gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Verkehrsart ist in der Genehmigung zu bestimmen. Die Genehmigung kann
unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
2. der Betrieb dauernd eingestellt wird oder
3. über das Vermögen des Unternehmens das
Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(5) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die gesetzlichen
Pflichten oder gegen die nach Abs. 4 erteilten Bedingungen oder Auflagen
verstoßen wird.
§ 9
Enteignung
Zugunsten des Baus von öffentlichen Seilbahnen und der Änderung bestehender
Anlagen einer öffentlichen Seilbahn, an deren Betrieb ein erhebliches
öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Hessischen
Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) enteignet werden.
§ 10
Baubeschränkungen und
Schutzmaßnahmen
(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder
geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt
wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art,
für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene
Gegenstände.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von
Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der
Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere
Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.
(3) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 vom
Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung an.
(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer
haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Abs. 1
bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr
in Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde das
Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen. Die Ermächtigung
bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen
können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.
(6) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den
Besitzerinnen und Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen
verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Soweit das
Seilbahnunternehmen verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und
über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem
Seilbahnunternehmen zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten
die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen
Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
§ 11
Betriebspflicht
Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine Betriebspflicht
auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit
notwendig ist.
§ 12
Ordnungsmäßigkeit des Baus und
des Betriebes
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb,
insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu
unterhalten.
§ 13
Betriebsleitung
(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Person als Betriebsleiterin oder
Betriebsleiter und mindestens eine Person als deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und
Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit die
Stellvertretung ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die
Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage der
Seilbahn verantwortlich.
(2) Die Bestellung der Betriebsleitung oder der stellvertretenden
Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung einer Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht
von der Verpflichtung nach § 12.
(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte
(Schleppaufzüge), bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der
Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die
Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.
§ 14
Versicherungspflicht
(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von
Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen,
einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und
aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik
Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften
der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3102), über die Pflichtversicherung finden Anwendung.
(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen
müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus
dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung
gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.
§ 15
Mitteilungs- und
Auskunftspflicht, Prüfung
(1) Das Seilbahnunternehmen hat gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle folgende Mitteilungs- und Auskunftspflichten:
1. Es hat alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die
Betriebssicherheit, die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit
sowie für die erforderliche Fachkunde von Bedeutung sein können. Das Gleiche
gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die
Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des
Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle die
vertretungsberechtigten Personen betreffenden Veränderungen mitzuteilen und,
soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle die Person eines
Gesellschafters betreffenden Veränderungen, ferner die Änderungen des
Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu
erfolgen.
2. Es hat in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren
besondere Anforderung einen aktuellen Geschäftsbericht und eine Übersicht über
die Zahl der im Geschäftszeitraum beförderten Personen zu übersenden.
3. Es hat den Prüfbericht nach Abs. 3 der
Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.
4. Es hat unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen, die mit
dem Betrieb in Verbindung stehen.
(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet,
1. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür
notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,
2. der Aufsichtsbehörde jederzeit Besichtigungen der
Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Betriebsgebäude und Geschäftsräume zu
ermöglichen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren,
3. der Aufsichtsbehörde jederzeit die Unterlagen nach
Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG vorzulegen.
(3) Das Seilbahnunternehmen hat in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere
Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine
von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei
Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische
Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mitzuprüfen.
Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt, nicht möglich, so sind
die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils dann zu prüfen, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.
(4) Für Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen einfache Verhältnisse vorliegen
und die nicht ganzjährig genutzt werden, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen
hinsichtlich des Zeitabstandes der Prüfung nach Abs. 3 zulassen.
§ 16
Weiterführungsgenehmigung
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des
Betriebs der Bahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
(Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die
wirtschaftliche Nutzung der Bahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
1. keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
2. die zur Stellvertretung des Seilbahnunternehmens
berufenen Personen oder bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung
vertretungsberechtigten Personen zuverlässig sind und
3. das Seilbahnunternehmen nach § 14 versichert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die
Ursprungsgenehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die
Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags
auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung nach § 5
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 17
Weiterführung durch Erben,
Zwangs- oder Insolvenzverwalter
(1) Erben oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigten Personen
können den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod der Unternehmerin
oder des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn
nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft
vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, einer
Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder eines Insolvenzverfahrens eine
Weiterführungsgenehmigung (§ 16) beantragt wird.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens findet Abs. 1 Satz 1 zugunsten der Zwangs- oder der
Insolvenzverwalterin und des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer
der Zwangs- oder Insolvenzverwaltung entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Zuständigkeiten, Aufsicht,
Rechtsverordnungen
§ 18
Allgemeine Aufsicht, Befugnisse
der Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung der für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstige Anordnungen) unterliegt
der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde). Dabei kann sich
die Aufsichtsbehörde anderer fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des
Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie vor
erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes
oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle von dem
Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage der Seilbahn besichtigen
und prüfen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das nach § 21 Abs. 1 zuständige Ministerium
unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
1. die Betriebssicherheit durch die europäischen
Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
2. ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die
Anlage die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die
Sicherheit von Gütern gefährden kann,
3. die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen
ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder
Baumerkmale im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.
§ 19
Widerruf der Genehmigung
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
1. das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den
Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser
Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung
duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine
Abhilfe schafft,
2. das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn
mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre
nicht betreibt oder den Bau oder den Betrieb dauerhaft einstellt oder
3. über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird oder das Seilbahnunternehmen im
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche
Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
§ 20
Anordnung der Einstellung und
Beseitigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus
oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und
den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage
einer Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet
werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder
widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr
gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, deren Betrieb dauerhaft
eingestellt wird.
§ 21
Zuständigkeiten
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
1. die Benennung von Stellen im Sinne des Art. 16 der
Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in Hessen haben,
2. die Prüfung der nach § 18 Abs. 3 eingehenden
Informationen und deren Weiterleitung in begründeten Fällen entsprechend den
Anforderungen der Art. 2 Abs. 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/9/EG.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes im Übrigen ist
das Regierungspräsidium.
§ 22
Rechtsverordnungen
Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird
ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen
über
1. die Genehmigungsverfahren,
2. die Versicherungssummen,
3. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang
der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
4. das Verfahren bei der Genehmigung der technischen
Planung,
5. das Verfahren zur Zustimmung zur Betriebseröffnung,
6. die Anforderungen an die Betriebsleitung und die
Betriebsbediensteten,
7. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen
Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
8. die nach dem jeweiligen Stand der Technik
erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der
Anlage von Seilbahnen und die Führung des Betriebs, soweit dies zur Erfüllung
bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher
Vereinbarungen notwendig ist,
9. die verantwortlichen sachverständigen Stellen im
Seilbahnwesen,
10. die benannten Stellen im Sinne von Art. 16 der
Richtlinie 2000/9/EG,
11. die Ausübung der Marktaufsicht im Sinne von Art. 14
der Richtlinie 2000/9/EG,
12. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und
Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG und
13. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen
mit Starkstromleitungen und Gasleitungen, mit Wasserleitungen und öffentlichen
Straßen
zu erlassen.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 oder § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 eine
Seilbahn betreibt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde, der
anerkannten Sachverständigenstelle oder der nach § 18 Abs. 1 Satz 2
beauftragten Stelle oder Person nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die
Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet
sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen,
3. entgegen § 5 eine Seilbahn ändert,
4. entgegen § 7 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 7 Abs. 2 vor der
Zustimmung zur Betriebseröffnung den Betrieb einer geänderten Seilbahn
beginnt,
5. einer nach § 22 erlassenen Rechtsverordnung, soweit
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt.
(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde nach § 21 Abs. 2.
Fünfter Teil
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau
oder Betrieb einer Seilbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes
fort. Im Übrigen unterliegen diese Seilbahnen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


