Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), die
1. ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des
Bundes sind,
2. in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht
Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen
Infrastruktur oder
3. in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur
benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.
Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von
Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs
mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder
vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen
können. Betreiberinnen und Betreiber von Schienenwegen in Terminals und Häfen,
zu denen nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L
237 S. 25), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 164 S. 164, Nr. L 220
S. 58), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine
Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der
bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10
entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit
einfachen Betriebsverhältnissen.
§ 3
Aufsicht
(1) Durch die Aufsichtsbehörde wird die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt; §§ 5 und 5a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit der Eisenbahn oder von der
Eisenbahn ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen
Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der
Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz
der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel
Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden.
(2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest
verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken
nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes
der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie
bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und
Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern,
Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2
zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge
ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in
Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in
der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), gilt, so werden die Maßnahmen von der
zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen,
Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit
den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigentümer oder
Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3
trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur
Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.
§ 5
Bauten in der Nähe von
Bahnanlagen
(1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und
Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet
oder wesentlich verändert werden, wenn sie
1. in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von
der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen,
2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine
vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen.
(2) Lichtreklamen und andere Lichtquellen, die geeignet sind, die klare
Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder bei denen eine Gefahr von
Verwechslungen mit Signalen besteht, dürfen an Strecken von Eisenbahnen nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert
werden.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des
Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder mit Auflagen
versehen werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antragstellerin oder
dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
vollständigen Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der
Aufsichtsbehörde zugeht.
(4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach
anderen Vorschriften, so darf diese nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
erteilt werden. Bauaufsichtliche Zulassungen schließen insoweit die
eisenbahnrechtliche Genehmigung ein.
(5) Im Falle des Baus neuer oder der Veränderung bestehender Bahnanlagen gelten
die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 von der Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens an.
(6) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können insoweit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen, als ihnen infolge der Anwendung der Abs. 1 bis
5 Beschränkungen auferlegt werden, die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis
zu anderen ungleich und unzumutbar belasten. Im Falle des Abs. 5 entsteht der
Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung
begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
verpflichtet.
Zweiter Teil
Bestimmungen zum Betrieb
§ 6
Anzeigepflichten
(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am
Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne
der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde
mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine
Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach §
31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs.
1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt. Die
Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1. Darstellung der Art des Verkehrs und der
Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden
Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,
2. Benennung der Betriebsleitung nach § 8,
3. Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese
durch Dritte erfolgen soll,
4. Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das
öffentliche Eisenbahnnetz.
(2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche
Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder
nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S.
2101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270),
nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn
Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode
mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss. Unternehmen nach Satz 1, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entsprechende Eisenbahninfrastruktur
nutzen oder betreiben, haben den Versicherungsnachweis innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren
Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig
vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind
entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen.
(4) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig
vor Vollzug anzuzeigen. Wird der Betrieb einer nicht öffentlichen
Eisenbahninfrastruktur auch nur vorübergehend eingestellt, ist diese zu sperren.
(5) Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von
eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechende Verträge
über die Eisenbahninfrastruktur sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss
anzuzeigen.
§ 7
Betriebliche und technische
Anforderungen
(1) Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die
erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen,
sind bei Neu- und wesentlichen Umbauten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818), bei schmalspurigen Eisenbahnen die Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die
Eisenbahn-Signalordnung vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), entsprechend anzuwenden. Eine
Benehmensherstellung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium bei
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist in diesen Fällen nicht
erforderlich. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige
Abweichungen von den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen gelten als von der
Aufsichtsbehörde nach § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder § 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen genehmigt. Bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von der
Eisenbahn-Signalordnung gelten von dem für Verkehr zuständigen Ministerium des
Landes nach Abschnitt A Abs. 3 der Eisenbahn-Signalordnung als zugelassen.
(2) Vorschriften der bisher geltenden Bau- und Betriebsordnung für
Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung
vom 15. Oktober 1970 (GVBl. I S. 673), über Prüfungen, Prüffristen,
Ausschreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht
öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005
nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer
Infrastruktur gewähren müssen, als Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit
nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen
gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung
des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fallen, die für
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten
Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Fahrzeuge, die nur über eine Abnahme nach §§ 22 oder 23 der Bau- und
Betriebsordnung für Anschlussbahnen oder einer entsprechenden Vorschrift eines
anderen Bundeslandes verfügen, dürfen nur mit Zustimmung und nach Maßgabe der
Aufsichtsbehörde außerhalb ihres bisherigen Einsatzgebietes eingesetzt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein solches Fahrzeug zuvor einer
Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu unterziehen ist und
die Kriterien dazu festlegen. Fahrzeuge nach Satz 1, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf einer der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterliegenden
Infrastruktur zugelassen sind, gelten nach entsprechender Prüfung und
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde als nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung abgenommen.
(4) Für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur
gewähren müssen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) und der
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S.
1023,1025) vorschreiben. Im Übrigen gelten für diese Eisenbahnen die
Bestimmungen über die Betriebsleitung nach § 8.
§ 8
Betriebsleitung
(1) Nicht öffentliche Eisenbahnunternehmen haben eine Betriebsleitung zu
bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Sicherheit
der Eisenbahn verantwortlich ist. Die Betriebsleitung besteht mindestens aus
einer Person, die für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die
Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und
Anordnungen verantwortlich ist, und mindestens einer weiteren Person, die die
verantwortliche Person vertritt. Bestehen mehrere Verantwortungsbereiche
innerhalb der Betriebsleitung, so sind diese klar gegeneinander abzugrenzen. Die
Personen müssen zuverlässig und fachkundig sein.
(2) Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann auf Antrag mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden.
Anstelle der Betriebsleitung ist eine betriebsverantwortliche Person zu
benennen, die die Aufgaben nach Abs. 1 wahrnimmt. Über das Vorliegen einfacher
Betriebsverhältnisse hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(3) Die erforderliche Fachkenntnis der Betriebsleitung beziehungsweise der
betriebsverantwortlichen Person richtet sich nach den örtlichen
Betriebsverhältnissen. Sie ist gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Die
nach Abs. 1 bestellten Personen bedürfen der Bestätigung durch die
Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag der Eisenbahn innerhalb
von sechs Wochen über die Bestätigung zu entscheiden.
§ 9
Aufnahme des Betriebes
(1) Die Aufnahme des Betriebes einer nicht öffentlichen Eisenbahn bedarf der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn
1. durch die Abnahme festgestellt ist, dass die
Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2. eine Betriebsleitung nach Abs. 3 bestätigt ist oder
eine betriebsverantwortliche Person nach § 8 Abs. 2 benannt ist sowie die
Befähigung und die Zuverlässigkeit der für den Betrieb bestimmten Personen
nachgewiesen sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der nicht öffentlichen
Eisenbahnanlage gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung
der Aufsichtsbehörde zugeht.
§ 10
Personenbeförderung
Einem nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Aufsichtsbehörde
in beschränktem Umfang die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gestatten,
die keine Eisenbahnfahrzeuge im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen sind. § 6 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nach § 6 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
2. ohne die nach § 9 erforderliche Zustimmung der
Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
3. entgegen § 8 keine Betriebsleitung bestellt oder
betriebsverantwortliche Person benennt,
4. ohne die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Eisenbahn des nicht
öffentlichen Verkehrs baut,
5. nach § 5 Abs. 1 und 2 genehmigungsbedürftige Anlagen
ohne Genehmigung errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.
§ 12
Zuständigkeiten
(1) Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben und Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen und die
zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu
bestimmen.
(3) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes zu erlassen.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Bestehende Rechte und Pflichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund
des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen
vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni
2002 (GVBl. I S. 342), bestanden, gelten fort, soweit sie inhaltlich den
Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


