Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den
Vorschriften des Hessischen Seilbahngesetzes unterliegen.
§ 2
Seilschwebebahnen
Seilschwebebahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen
Seilbahngesetzes werden unterschieden nach
1. der Betriebsart in
a) Pendelbahnen mit und ohne Fahrzeugbegleitung,
b) Umlaufbahnen,
2. der Zahl der Seile in
a) Einseilbahnen (mit Förderseil),
b) Zweiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und
Tragseil),
3. der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil in
a) Seilbahnen mit festen Klemmen,
b) Seilbahnen mit selbsttätigen
Klemmvorrichtungen,
4. der Art der Fahrzeuge in
a) Kabinenbahnen,
b) Sesselbahnen,
5. der Betriebsweise in
a) handgesteuerte Seilbahnen,
b) teilautomatische Seilbahnen und
c) automatische Seilbahnen.
Zweiter Teil
Genehmigungsverfahren
§ 3
Grundforderungen
Im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes
ist zum Nachweis der Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 8 des Hessischen
Seilbahngesetzes) auch darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten
Normen und Regeln entspricht.
§ 4
Probebetrieb
Vor der Betriebsabnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes
ist ein Probetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen.
Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde (§ 5
Satz 3 des Hessischen Seilbahngesetzes) vor der Betriebsabnahme vorzulegen ist.
Dritter Teil
Bauvorschriften
§ 5
Linienführung und Bodenabstand
(1) Die Linienführung der Seilbahn muss
1. eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei
ungünstigen Verhältnissen gewährleisten und
2. so gestaltet sein, dass bei Kreuzungen mit anderen
Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen gegenseitige
Beeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem
die Bergungsmöglichkeit maßgebend.
(3) Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.
§ 6
Stationen
(1) Die Stationen von Seilbahnen sind so anzulegen, dass ein ordnungsgemäßer
Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage gewährleistet sind.
(2) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.
§ 7
Antrieb und Bremsen
(1) Bei Seilbahnen ist der Antrieb als Treibscheibenantrieb auszuführen.
(2) Seilbahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb und einem weiteren
Antrieb auszustatten, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist
(Notantrieb). Der Notantrieb muss auch eine Umkehr der Fahrtrichtung
ermöglichen.
(3) Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, dass bei allen
betriebsmäßigen Belastungen der Seilbahn ein stoßfreies Anfahren und
Dauerbetrieb mit der Nenndrehzahl möglich sind. Er muss sicher und
verzögerungsfrei abgeschaltet werden können. Mindestens ein Antrieb muss das
Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten
ermöglichen.
(4) Bei Standseilbahnen können andere als die in Abs. 1 genannten Antriebsarten
zugelassen werden. Bei geeigneten Trassen kann ein Windenantrieb mit Seiltrommel
verwendet werden. Bei Standseilbahnen mit Windenantrieb ist ein Notantrieb nicht
erforderlich.
(5) Bei Seilbahnen mit mehr als einem Zugseil muss sich die Zugkraft auf die
Seile annähernd gleich verteilen.
(6) Bei Seilbahnen muss jeder Antrieb zwei voneinander unabhängige, selbsttätige
und nachstellbare Bremsen haben, von denen die eine als Betriebsbremse und die
andere als Sicherheitsbremse dient.
§ 8
Seile
Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete
Beschaffenheit und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Es dürfen nur
solche Seile verwendet werden, bei denen die zur Fertigung der Seile dienenden
Drähte vor und nach der Verseilung und das fertige Seil geprüft wurden. Die
Betreiberin oder der Betreiber der Seilbahn hat die geeignete Beschaffenheit der
Seile nach Satz 1 und 2 gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
§ 9
Seilverankerungen,
Seilendbefestigungen, Seilauflagen und Seilspannvorrichtungen
(1) Für Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen
dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung der
in Satz 1 genannten Teile durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn
muss möglich sein.
(2) Die Tragseile müssen so verankert werden, dass sie über die
Seilauflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können.
(3) Die erforderliche Vorspannung der Trag-, Zug- und Förderseile muss
gewährleistet sein.
(4) Die Querbelastungen der Förderseile sind so zu wählen, dass ein möglichst
seilschonender Betrieb möglich ist.
§ 10
Stützen
(1) Die Stützen der Seilbahnen sind so auszuführen und aufzustellen, dass ihre
Standfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine
einwandfreie Seilführung erreicht wird. Sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die
Stützen sind in einem Betonfundament zu verankern. Satz 3 gilt nicht für
ortsveränderliche Schleppaufzüge.
(2) Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind an Stützen Führungseinrichtungen
vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die
Rollen gewährleisten. Bei Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes
Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder
angehoben wird.
§ 11
Seilscheiben, -rollen,
-trommeln und Tragseilschuhe
(1) Die Treibfähigkeit der Antriebsscheiben muss so groß sein, dass die Seilbahn
bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann.
(2) Die Seilscheiben, -rollen und -trommeln sind so auszuführen und anzuordnen,
dass die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird. Durch
zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ist zu verhindern, dass das Seil an den
Scheiben entgleist. An den Scheiben sind Rillenkratzer anzubringen, ausgenommen
bei Schleppaufzügen mit hüfthoher Seilführung.
(3) Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, dass die
Stützen einwandfrei befahren werden können und das Tragseil geschont wird.
(4) Die Rillenform der Seilrollen ist so zu wählen, dass ein Entgleisen des
Seiles soweit wie möglich ausgeschlossen wird.
(5) Die Rollenlasten sind so zu wählen, dass sich das Seil nicht abhebt und die
Rolle nicht übermäßig beansprucht wird.
(6) Der Durchmesser der Seilscheiben und Seiltrommeln ist so zu wählen, dass das
Seil möglichst wenig auf Biegung beansprucht wird.
§ 12
Klemmvorrichtungen
(1) Die Klemmvorrichtungen der Fahrzeuge sind so auszubilden und anzubringen,
dass
1. sie den besonderen Betriebsbeanspruchungen genügen,
2. das Seil geschont wird und
3. auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem
Seil ein Rutschen der Klemmen und ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit
vermieden wird.
(2) Bei Seilbahnen mit Fahrzeugen für mehr als zwei Personen sind zwei
voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen.
(3) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss
1. die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim
Einkuppeln annähernd gleich der des Seiles sein,
2. bei fehlerhaftem Kuppeln das Fahrzeug an der
Ausfahrt selbsttätig gehindert werden und
3. bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung die Bahn
selbsttätig stillgesetzt werden.
(4) Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muss nach jedem fehlerhaften
Kuppelvorgang durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn überprüft
werden.
§ 13
Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet
werden. Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu nummerieren. Die tragenden Teile der
Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen.
(2) Kabinen und Sessel müssen in Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit
haben.
(3) Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für eine oder zwei
Personen verwendet werden. Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen
sind nur Fahrzeuge für höchstens vier Personen zulässig.
(4) Bei Kabinenbahnen sind die zulässige Zahl der Personen sowie die Nutzlast je
Kabine von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Darauf hat die Betreiberin oder der
Betreiber der Seilbahn gut lesbar auf der Außenseite der Kabinen hinzuweisen.
(5) Kabinen von Seilschwebebahnen mit Fahrzeugbegleitung und Fahrzeuge von
Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.
(6) Kabinentüren müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert
sind. Sie dürfen bei Kabinen ohne Fahrzeugbegleitung innen keine Vorrichtung zum
Öffnen haben. Bei Kabinen von Umlaufbahnen mit selbsttätiger Türschließung und
-öffnung muss die Verriegelung die gleiche Sicherheit bieten.
(7) Bei Zweiseilbahnen
1. sind die Laufwerke mit Vorrichtungen zur
Verhinderung von Entgleisungen zu versehen und
2. das Kabinengewicht soll bei gleichförmiger Bewegung
gleichmäßig auf die Laufwerkrollen verteilt sein.
(8) Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen einen Notausstieg haben.
§ 14
Sicherheitseinrichtungen,
Fernmelde- und Signalanlagen
(1) Die Antriebe der Seilbahn müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch
Notschalter abgeschaltet werden können. Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur
bei automatischen Anlagen und bei solchen ohne Fahrzeugbegleitung erforderlich.
Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muss eine Notabschaltung mindestens auch am
Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein.
(2) Kabinen von Pendelbahnen und Standseilbahnen mit Fahrzeugbegleitung müssen
auch vom Fahrzeug aus stillgesetzt werden können.
(3) Durch besondere Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass Seilbahnen
nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden können.
(4) Zur Betätigung der Sicherheitseinrichtungen ist bei Seilschwebebahnen ein
Sicherheitsstromkreis für jeden Antrieb - ausgenommen für den Hilfsseilantrieb -
erforderlich, der mit einer auf der ganzen Seilbahnlänge wirkenden
Überwachungseinrichtung versehen ist. Bei Standseilbahnen kann die
Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis anordnen. Mechanisch betätigte
Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, dass sie
zwangsläufig öffnen. Elektrische Betriebsmittel dürfen zu den in Satz 3
genannten Schaltern nicht parallel geschaltet werden; ausgenommen davon sind
kurzschlusssichere Widerstände.
(5) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) mit Kabinen für mehr als vier Personen und
bei Zweiseilpendelbahnen muss das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse
ausgerüstet sein, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug
selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll auch einfallen,
wenn die Verbindung der Seile mit dem Laufwerk bricht. Die Fahrzeuge der
Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben. Mit der
Betätigung der Fangbremse muss der Antrieb abgeschaltet werden. Die Abschaltung
muss auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt. Bei Fahrzeugen
mit Fahrzeugbegleitung muss die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können.
(6) Bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen und bei Standseilbahnen muss im
Maschinistenstand ein Fahrzeugstandanzeiger vorhanden sein.
(7) Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Pendelbahnen,
Umlaufbahnen und automatischen Standseilbahnen durch das Betriebspersonal auf
einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, auf der die Fahrgeschwindigkeit unter
Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die
Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die in Satz 1 genannten Seilbahnen
müssen selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige
Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung). Bei
Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls
Betriebsendschalter vorzusehen.
(8) Bei Seilbahnen mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist die
Herabsetzung der Geschwindigkeit selbsttätig zu überwachen; bei
teilautomatischen und automatischen Seilbahnen ist auch sicherzustellen, dass
Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung).
(9) Teilautomatische und automatische Seilbahnen müssen auch mit Handsteuerung
gefahren werden können.
(10) Bei handgesteuerten Seilschwebebahnen muss ein Seilschluss im
Maschinistenstand angezeigt werden. Bei teilautomatischen und automatischen
Seilbahnen muss der Antrieb bei einem Seilschluss selbsttätig stillgesetzt
werden.
(11) Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Berg- und der Talfahrtseite
Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den
Rollen die Bahn stillsetzen.
(12) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten
und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter
anzubringen.
(13) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine
Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der zulässigen Mindestabstände der
Fahrzeuge vorzusehen. Es ist durch geeignete Einrichtungen sicher zu stellen,
dass die zulässigen Mindestabstände eingehalten und bei rückwärts laufendem Seil
die Fahrzeuge nicht gestartet werden.
(14) Bei Umlaufbahnen dürfen die Fahrzeuge nach dem Auskuppeln nicht
zurücklaufen können.
(15) Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Umlaufbahnen mit selbsttätigen
Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein,
dass Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen.
(16) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss nach der
Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke vorgesehen werden, auf der nicht gekuppelte
Fahrzeuge zum Halten kommen.
(17) An Seilschwebebahnen ist an einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle
ein Windmesser anzubringen. Dieser muss der Maschinistin oder dem Maschinisten
ein Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeit durch ein Warnsignal
anzeigen. Die Windgeschwindigkeit muss in einer der Stationen abgelesen werden
können. Die zulässige Windgeschwindigkeit beträgt bei Seilschwebebahnen ohne
Fahrzeugbegleitung zwölf Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse und bei allen
anderen Seilschwebebahnen 16 Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse.
(18) Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die die
Fahrgäste bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, laufend
von den Stationen aus unterrichtet werden können.
(19) Die Stationen sind durch eine Fernsprecheinrichtung miteinander zu
verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muss
kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können.
(20) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen müssen zwei unabhängige
Sprechverbindungen zwischen den Fahrzeugen und einer Betriebsstelle haben.
Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können. In
begleiteten Fahrzeugen muss ein Sprechkontakt zwischen der Fahrzeugbegleitung
und den Fahrgästen bestehen. Bei Fahrzeugen von Umlaufbahnen mit einem
Fassungsvermögen von 20 oder mehr Personen muss ein Sprechkontakt zwischen den
Fahrgästen und der Maschinistin oder dem Maschinisten möglich sein; bei
Umlaufbahnen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 20 Personen muss eine
Benachrichtigung der Fahrgäste vom Maschinistenstand aus möglich sein.
(21) Alle Anlagenteile der Seilbahn müssen gegen Überspannung geschützt sein.
(22) Gefährlicher Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen der Seilbahn
ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.
§ 15
Bergungseinrichtungen
(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste in angemessener Zeit (§ 22 Abs. 1) müssen
geeignete Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.
(2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind Hilfskabinen
oder Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen.
(3) Für Hilfskabinen und Hilfszugseile muss ein besonderer Antrieb mit zwei
voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Zwischen Hilfskabine und
Antriebsstation müssen zwei voneinander unabhängige Sprechverbindungen vorhanden
sein.
Vierter Teil
Betriebsvorschriften
§ 16
Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung sind von dem Seilbahnunternehmen alle Befugnisse
einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines
Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die Beteiligung der
Betriebsleitung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des
Betriebspersonals.
(2) Die Betriebsleitung hat die für die Seilbahnanlage erforderlichen
Betriebsvorschriften, Bergungs- und Brandschutzrichtlinien zu erstellen. Die
Betriebsvorschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Betriebsleitung ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der
Betriebsbediensteten verantwortlich. Über die hierzu durchgeführten Maßnahmen
sind von ihr Nachweise zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
§ 17
Betriebsbedienstete
Betriebsbedienstete müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Aufsichtsbehörde
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.
§ 18
Betriebskontrollen
(1) Täglich ist vor Betriebsbeginn und unverzüglich nach außergewöhnlichen
Wetterverhältnissen durch die Betriebsleitung zu kontrollieren, ob die Anlage
betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Schäden festgestellt werden, darf der
Betrieb nicht aufgenommen werden. Auch wenn die Schäden beseitigt sind, darf der
Betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Betriebsleitung es angeordnet hat.
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1, die Unfälle und besonderen Vorkommnisse nach §
20 Abs. 9 sind in einem Betriebstagebuch nachzuweisen.
§ 19
Ablegen der Seile
Treten Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Seiles beeinflussen, muss
das Seil abgelegt werden. Im Übrigen ordnet die Aufsichtsbehörde an, unter
welchen Voraussetzungen die Seile abzulegen sind.
§ 20
Betrieb
(1) Während des Seilbahnbetriebes muss an jeder Station eine Fahrdienstleitung
anwesend sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von
Satz 1 genehmigen.
(2) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen dürfen nur mit einer
Fahrzeugbegleitung verkehren. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.
(3) Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind,
haben den von ihrem Arbeitsplatz aus übersehbaren Teil der Seilbahn zu
überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.
(4) Bei Dunkelheit darf die Seilbahn nur betrieben werden, wenn durch besondere
Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.
(5) Bei Sturm, Gewitter und sonstigen Witterungsverhältnissen, die den sicheren
Betrieb von Seilbahnen gefährden, ist die Personenbeförderung rechtzeitig
einzustellen. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers sind die Seilbahnen
unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter
Geschwindigkeit zu räumen und der Betrieb einzustellen.
(6) Werden die Fahrzeuge von Seilbahnen zu Gütertransporten verwendet, sind
Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter
darf nur nach besonderer Anweisung der Betriebsleitung erfolgen. Der Transport
von brennbaren Flüssigkeiten oder von Gefahrstoffen darf ausschließlich bei
Sonderfahrten außerhalb des Betriebes für den Personenverkehr erfolgen.
(7) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die
Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und
beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist. Die
Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn darf bei einem Brand
nötigenfalls auch mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis
erfolgen. Hierbei sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und
Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.
(8) Ein Seilbahnbetrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in
Notfällen mit Genehmigung der Betriebsleitung zum Räumen der Seilbahn und zur
Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Sprechverbindungen
zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen aufrecht erhalten werden.
(9) Unfälle und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Seilbahn sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 21
Geschwindigkeit und
Schleppfolge
(1) Die Seilbahnen dürfen die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht
überschreiten. Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde
Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt für die einzelnen Bauarten von Schleppaufzügen
die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die kleinste zeitliche Schleppfolge
fest.
(3) Für die Seilprüfung muss die Geschwindigkeit vermindert werden können; dies
gilt nicht für Schleppaufzüge bis zu 250 Meter Länge, wenn das Förderseil durch
Begehen der Strecke geprüft werden kann.
§ 22
Bergungsdienst
(1) Für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen hat das Seilbahnunternehmen einen
Bergungsdienst zu organisieren, um bei Stillstand der Bahn alle auf der Strecke
befindlichen Fahrgäste in angemessener Zeit bergen zu können.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass
1. die Bergungsmannschaften besonders ausgebildet sind
und
2. halbjährlich praktische Übungen durchgeführt
werden.
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 des Hessischen Seilbahngesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 16 Abs. 1 der Betriebsleitung nicht die
notwendigen Befugnisse einräumt,
2. § 16 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen
Betriebsvorschriften, Bergungs- oder Brandschutzrichtlinien nicht erstellt,
3. § 16 Abs. 2 Satz 2 die Betriebsvorschriften nicht
der Aufsichtsbehörde mitteilt,
4. § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Aus- und
Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt,
5. § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebenen
Nachweise führt oder der Aufsichtsbehörde vorlegt,
6. § 17 Betriebsbedienstete einsetzt, die noch nicht
18 Jahre alt sind,
7. § 18 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebenen Kontrollen
nicht durchführt,
8. § 18 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb aufnimmt,
9. § 18 Abs. 1 Satz 3 veranlasst, dass der Betrieb
ohne entsprechende Anordnung durch die Betriebsleitung aufgenommen wird,
10. § 18 Abs. 2 ein Betriebsbuch nicht oder nicht
vollständig führt,
11. § 19 Satz 1 das Seil nicht ablegt,
12. § 20 Abs. 1 die Seilbahn in Betrieb nimmt, obwohl
nicht an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend ist,
13. § 20 Abs. 2 Fahrzeuge von Standseilbahnen oder
Pendelbahnen ohne Fahrzeugbegleitung verkehren lässt,
14. § 20 Abs. 3 bei Störungen die Anlage nicht sofort
stillsetzt,
15. § 20 Abs. 4 die Seilbahn bei Dunkelheit betreibt,
ohne dass durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs
gewährleistet ist,
16. § 20 Abs. 5 die Seilbahn nicht räumt und den
Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. § 20 Abs. 6 Satz 2 sperrige Güter ohne besondere
Anweisung der Betriebsleitung befördert,
18. § 20 Abs. 6 Satz 3 brennbare Flüssigkeiten oder
Gefahrstoffe nicht ausschließlich bei Sonderfahrten außerhalb des Betriebs
für den Personenverkehr befördert,
19. § 20 Abs. 7 Satz 1 die Anlage wieder in Betrieb
nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des
Betriebs wieder gewährleistet ist,
20. § 20 Abs. 7 Satz 2 und 3 bei Weiterfahrt in die
Stationen zur Räumung der Seilbahn mit teilweise oder ganz abgeschaltetem
Sicherheitsstromkreis nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen trifft,
21. § 20 Abs. 7 Satz 4 im automatischen Fahrbetrieb
fährt, ohne dass sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen
einwandfrei arbeiten,
22. § 20 Abs. 8 Satz 1 die Seilbahn mit abgeschaltetem
Sicherheitsstromkreis betreibt,
23. § 20 Abs. 8 Satz 2 die Sprechverbindungen zwischen
den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen nicht aufrecht erhält,
24. § 20 Abs. 9 Unfälle und besondere Vorkommnisse der
Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich mitteilt,
25. § 21 Abs. 1 die bauartbedingte oder von der
Aufsichtsbehörde angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
26. § 22 Abs. 1 keinen Bergungsdienst organisiert,
27. § 22 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Ausbildung der
Bergungsmannschaften sorgt oder
28. § 22 Abs. 2 Nr. 2 nicht halbjährlich praktische
Übungen durchführt.
§ 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über
den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 27. September 1976 (GVBl. I S. 409) ,
geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 200), wird aufgehoben.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


