Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nach diesem Gesetz das für Verkehr zuständige Ministerium als zuständige
Behörde benannt ist, kann die dafür zuständige Ministerin oder der zuständige Minister
durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf andere Behörden oder Stellen übertragen.
(2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird
ermächtigt, für Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, über den Bau, den Betrieb,
den Verkehr sowie die Statistik, welche
1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den
Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den
internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
2. einheitliche Vorschriften über die Beförderung der Personen und Güter auf den
Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Handelsrechts aufstellen,
3. die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebes der Bahnen
gegen Störungen und Schäden enthalten,
4. Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.