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§ 1

Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Häfen in Hessen.


(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle räumlich abgegrenzten Bereiche, die von der Hafenbehörde zum Hafengebiet erklärt und von der obersten Hafenbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht worden sind. Umschlagstellen, die die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllen, sind Häfen im Sinne dieser Verordnung.


(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, und

2. Häfen, die ausschließlich der Sportschiffahrt dienen.

 

     

 

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