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§ 19

Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge


(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß jederzeit erreichbar sein. Schiffsführer, Obhutspflichtige oder der eingesetzte Vertreter haben auf Verlangen der zuständigen Stelle über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Obhutspflichtiger zu benennen.


(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.


(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.


(4) Auf stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.

     

 

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