§ 19
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen
geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß jederzeit erreichbar sein.
Schiffsführer, Obhutspflichtige oder der eingesetzte Vertreter haben auf Verlangen der
zuständigen Stelle über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft
zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist
der Hafenbehörde ein Obhutspflichtiger zu benennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde, des öffentlichen Dienstes,
Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt.
Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend
besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.
(4) Auf stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine
Bordwache zu stellen. Diese hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.