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§ 29

Benutzung von Hafenanlagen


(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.


(2) Es ist verboten, Waagen zu überfahren, sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten sowie auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.


(3) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen.


(4) Der Betreiber der Umschlaganlage hat nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen.


(5) Der Betreiber der Umschlaganlage hat die beim Laden oder Löschen anfallenden Abfälle sowie den Hausmüll von den ladenden und löschenden Schiffen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) und des Hessischen Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198) zu entsorgen.


(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden.


(7) § 19 g Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) bleibt unberührt.

     

 

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