§ 3
Hafenbehörde, Vollzugspolizeibehörde
(1) Oberste Hafenbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Technik als
Landespolizeibehörde, Obere Hafenbehörde ist der Regierungspräsident als
Bezirkspolizeibehörde. Hafenbehörde ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde.
(2) Der Hafenbehörde obliegt die Abwehr von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs oder Betriebs im Hafen bedrohen. Die Hafenbehörde kann sich zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Polizeiverordnung der Dienstkräfte der
Hafenbetriebsverwaltung bedienen. Die dem Hafenunternehmer durch diese Verordnung
zugewiesenen Obliegenheiten bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei der Durchführung des ADNR ist die Hafenbehörde zuständig für
1. die Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Rn.
10 308 ADNR),
2. die Genehmigung des Füllens und Entleerens von Behältern auf dem Schiff (Rn.
10 419 Abs. 1 ADNR),
3. den Vollzug der Überwachung des Umladens von Schiff zu Schiff (Rn. 10 506
ADNR),
4. die Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Dauer des Umschlags (Rn. 11 408,
71 408 ADNR),
5. die Genehmigung von gleichzeitigem Laden und Löschen (Rn. 11 414 Abs. 9,
131 424 ADNR), soweit keine Regelung in der Hafenbetriebserlaubnis getroffen wurde,
6. die Genehmigung des Stilliegens außerhalb der besonders bezeichneten Liegeplätze
(Rn. 11 504, 14 504, 31 0504, 131 504 ADNR),
7. die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe oder organischer Peroxide in
Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen (Rn. 42 501 Abs. 2, 71 501 Abs. 2 ADNR);
dabei ist das Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Fachbehörde
herzustellen,
8. die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung der radioaktiven
Kontamination der Laderäume (Rn. 42 380 ADNR),
9. die Zulassung von Kunststofftrossen (Rn. 131 475 ADNR).
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154)
bleibt unberührt. Soweit in den Fällen Nr. 1 (Rn. 10 100 Abs. 2 ADNR) und Nr. 8
(Rn. 42 380 ADNR) von einer anderen zuständigen Stelle eine inhaltsgleiche
Anerkennung als Sachverständiger ausgesprochen worden ist, ist eine Anerkennung durch die
Hafenbehörde nicht erforderlich. Als inhaltsgleich werden insbesondere die jeweils für
die genannten Tätigkeiten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie
die für diese Zwecke von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 3
Abs. 1 der Gefahrgutverordnung - Binnenschiffahrt anerkannten Sachverständigen anerkannt.
(4) Die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 und 2 obliegt auch der zuständigen
Vollzugspolizeibehörde. Sie hat auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder Betriebs im
Hafen zu überwachen.