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§ 39

Tankluken


(1) Schiffsführer und Besatzung haben Luken der Tanks und Kofferdämme während des Ladens oder Löschens fest verschlossen zu halten.


(2) Zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen oder unmittelbar vor dem Laden ist jedoch das kurzzeitige Öffnen einzelner Tankluken gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.


(3) Die Vorschriften der Rn. 131 422 Typ IV Abs. 1 und Abs. 2 ADNR gelten auch für Tankschiffe des Typs V, die Stoffe der Kategorie K 3 laden oder löschen.


(4) Bei gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen die Kontrollen nach Abs. 2 nur durchgeführt werden, wenn die Kontrollperson geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen hat.


(5) Bei Tankschiffen der Typen II und III, die noch nicht mit besonderen Probeentnahmevorrichtungen versehen sind, dürfen zum Zwecke der Probeentnahme einzelne Tankluken vor dem Löschen geöffnet werden, sofern auf dem Fahrzeug die erforderliche Sondergenehmigung nach Art. 4 ADNR mitgeführt wird und sich das Schiff in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.

     

 

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