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§ 49

Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse 1 d ADNR


(1) Für die Beförderung und den Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.


(2) Abweichend von § 37 müssen bei Fahrzeugen, die Stoffe der Anlage 10 Nr. 1 Buchst. a der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung befördern, der Sicherheitsabstand von Fahrzeug zu Fahrzeug und die Sicherheitszone um das Fahrzeug 50 Meter betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die laden oder löschen. Auf den Sicherheitsabstand und die Sicherheitszone ist durch eine rote Tafel in der Mindestgröße von 0,80 Meter mal 0,80 Meter hinzuweisen. Die Tafel ist vom Betreiber der Umschlagstelle gut sichtbar am Ufer aufzustellen. Sie darf nur während des Umschlags gezeigt werden und muß bei Dunkelheit explosionsgeschützt beleuchtet sein.


(3) Die obere Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand oder eine geringere Sicherheitszone zulassen.


(4) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht zur Besatzung gehören, ist während des Ladens und Löschens verboten. Sehen die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 ADNR Atemschutz vor, so müssen die für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder diesen Atemschutz ständig betriebsbereit bei sich führen. Die nicht für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder müssen diesen Atemschutz ständig betriebsbereit und die wachfreien Besatzungsmitglieder müssen ihre Atemschutzgeräte in unmittelbarer Reichweite haben.


(5) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein.


(6) Die obere Hafenbehörde erteilt Befreiungen von den §§ 44 und 46, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.


(7) Abweichend von § 48 dürfen Fahrzeuge, die nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, nur die nach § 7.06 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für sie gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, kann die Hafenbehörde einen besonderen Liegeplatz zuweisen.

     

 

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