§ 49
Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse 1 d ADNR
(1) Für die Beförderung und den Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter
Druck gelösten Gasen gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien
KOs, KOn, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend,
soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 37 müssen bei Fahrzeugen, die Stoffe
der Anlage 10 Nr. 1 Buchst. a der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung befördern, der Sicherheitsabstand von Fahrzeug zu
Fahrzeug und die Sicherheitszone um das Fahrzeug 50 Meter betragen. Dies gilt auch für
Fahrzeuge, die laden oder löschen. Auf den Sicherheitsabstand und die Sicherheitszone ist
durch eine rote Tafel in der Mindestgröße von 0,80 Meter mal 0,80 Meter hinzuweisen. Die
Tafel ist vom Betreiber der Umschlagstelle gut sichtbar am Ufer aufzustellen. Sie darf nur
während des Umschlags gezeigt werden und muß bei Dunkelheit explosionsgeschützt
beleuchtet sein.
(3) Die obere Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand
oder eine geringere Sicherheitszone zulassen.
(4) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des
Fahrzeugs notwendig sind und die nicht zur Besatzung gehören, ist während des Ladens und
Löschens verboten. Sehen die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 ADNR Atemschutz
vor, so müssen die für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder diesen Atemschutz
ständig betriebsbereit bei sich führen. Die nicht für den Umschlag eingeteilten
Besatzungsmitglieder müssen diesen Atemschutz ständig betriebsbereit und die wachfreien
Besatzungsmitglieder müssen ihre Atemschutzgeräte in unmittelbarer Reichweite haben.
(5) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 müssen zwei feste
Fluchtwege vorhanden sein.
(6) Die obere Hafenbehörde erteilt Befreiungen von den §§ 44
und 46, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(7) Abweichend von § 48 dürfen Fahrzeuge, die nach
§ 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, nur die nach
§ 7.06 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für sie gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind
keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, kann die Hafenbehörde einen besonderen
Liegeplatz zuweisen.