§ 5
Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
(1) Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand gefährdet, geschädigt
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird sowie
Gewässer und Boden nicht verunreinigt werden.
(2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall oder allgemein solchen Personen, die am
Hafenverkehr oder am Hafenbetrieb nicht beteiligt sind, den Aufenthalt am oder den Zutritt
zum Hafen verbieten.