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§ 59
Sorgfaltspflicht
Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der
Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des
Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Beim Umschlag
wassergefährdender Flüssigkeiten ist außerdem durch geeignete Schutzvorschriften
sicherzustellen, daß auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Entwässerungsnetz oder in
das Erdreich gelangen können. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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