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§ 59

Sorgfaltspflicht


Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Beim Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten ist außerdem durch geeignete Schutzvorschriften sicherzustellen, daß auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Entwässerungsnetz oder in das Erdreich gelangen können. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

     

 

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