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§ 6

Erlaubnis zum Einlaufen


(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die

1. zu sinken drohen,

2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,

3. wegen ihrer Bauart oder ihren Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können,

4. zum Verschrotten bestimmt sind,

5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969, vom 1. Juli 1971 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

6. der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen, soweit für diese Fahrzeuge kein Liegeplatz im Hafen zugewiesen ist.


(2) Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Stoffe nach § 3.32 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.

     

 

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