1. zu sinken drohen,
2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
3. wegen ihrer Bauart oder ihren Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern
können,
4. zum Verschrotten bestimmt sind,
5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969, vom 1. Juli 1971 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung
der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen,
6. der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen, soweit für diese Fahrzeuge kein
Liegeplatz im Hafen zugewiesen ist.