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§ 9

Auskunftspflicht und Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag


(1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte der Hafenbehörde und der Vollzugspolizeibehörde Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.


(2) Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

     

 

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