§ 9
Auskunftspflicht und Betreten der Fahrzeuge und der
schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen
stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte
der Hafenbehörde und der Vollzugspolizeibehörde Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen
Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen
sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und Einblick in die Schiffs- und
Ladepapiere zu gewähren.
(2) Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim
Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.