Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für
alle Häfen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Häfen in Hessen, deren räumlich abgegrenzte
Bereiche im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht worden sind
(Hafenbereich). Für Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung
entsprechend.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie
Bauhäfen des Bundes,
2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen
sind und
3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und
Freizeitschifffahrt dienen.
§ 2
Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die
folgenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils
geltenden Fassung entsprechend:
1. in den an der Bundeswasserstraße Rhein gelegenen
Häfen
a) die Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S.
3816), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407),
b) die Verordnung zur Einführung der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S.
3822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407),
c) die Verordnung zur Einführung der
Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220),
2. in den am Main, am Neckar, an der Lahn, an der
Weser und an der Fulda gelegenen Häfen
a) die Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148,
3317), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335),
b) die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17.
März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
c) die Binnenschifferpatentverordnung vom 15.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
d) die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), geändert durch
Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220),
3. in allen Häfen
a) die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom
31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), und die Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 zu der Verordnung zur
Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein [ADNR] und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003, BGBl. II S. 648,
geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2006, BGBl. II S. 26),
nachstehend ADNR genannt,
b) die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220),
c) die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2146).
(2) Soweit Häfen ganz oder teilweise Teile einer Bundeswasserstraße sind,
bleiben die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes unberührt.
§ 3
Zuständigkeiten, Hafenbehörde
(1) Oberste Hafenbehörde ist das für die Binnenschifffahrt zuständige
Ministerium als Landesordnungsbehörde. Obere Hafenbehörde ist das
Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Hafenbehörde ist die
Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder der Bürgermeister (Oberbürgermeister)
als örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren,
1. durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden,
2. die Gewässerverunreinigungen verursachen können
oder
3. die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder
die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(3) Die zuständige Polizeibehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der der
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften im Hafen
zu überwachen.
§ 4
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafenbereich Hoheitsaufgaben wahrnimmt, ist von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
§ 5
Grundregeln für das Verhalten
im Hafen
(1) Jeder hat sich im Hafenbereich so zu verhalten, dass niemand gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder
belästigt wird sowie Gewässer und Boden nicht verunreinigt werden.
(2) Unbefugte dürfen den Hafenbereich außerhalb der öffentlichen Straßen und
Zugänge nur mit Erlaubnis der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens
betreten oder befahren.
§ 6
Betreten der Fahrzeuge und der
schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, der Polizeibehörde und sonstiger Behörden
sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge
und schwimmenden Anlagen müssen auf Verlangen den in Abs. 1 genannten
Berechtigten Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über
besondere Vorkommnisse an Bord erteilen und Einblick in die Schiffs- und
Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu
Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, ist auf Verlangen der
Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen hierüber eine
Quittung auszustellen.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge
und schwimmenden Anlagen haben den in Abs. 1 genannten Berechtigten auf
Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise
behilflich zu sein, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen
Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
§ 7
Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen,
Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den
Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können,
vorhanden sein.
§ 8
Sperrung des Hafens,
Aufenthaltsbeschränkung
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für alle oder
bestimmte Fahrzeugarten sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind
oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.
(2) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines
Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich
vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der
Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 9
Freigabe des Hafens für den
Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
(1) Der Umschlag und die Lagerung von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden
Stoffen ist nur gestattet, wenn die obere Hafenbehörde den Hafen oder Teile des
Hafens hierfür freigegeben hat.
(2) Soweit Umschlaganlagen nicht den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470),
und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen unterliegen, ist ein Umschlag nur
mit Zustimmung der Hafenbehörde gestattet.
§ 10
Anderweitige Benutzung der
Hafengewässer
Es ist verboten, im Hafenbereich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde
1. zu baden, zu segeln, zu surfen oder Wasserski zu
fahren,
2. zugefrorene Wasserflächen zu betreten,
3. Netze oder Fischereikästen auszulegen oder zu
angeln,
4. mit Fahrzeugen, die der Sport- oder
Freizeitschifffahrt dienen, zu fahren oder diese zu Wasser zu lassen und
5. Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten,
Korsofahrten oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 11
Meldung besonderer Vorfälle
Die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde ist unverzüglich zu informieren, wenn
im Hafen
1. eine Person einen Schaden erleidet, der Leib und
Leben gefährdet,
2. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage
beschädigt wird und davon eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung ausgeht oder eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist oder
3. einer der in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten
Umstände eintritt.
Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen
Arbeitsschutzbehörde, die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nach § 193
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), und die
Meldepflicht nach
§ 47 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305),
geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), bleiben unberührt.
§ 12
Reinhaltung des Hafens
(1) Flüssige, schlammige oder feste Stoffe, insbesondere Chemikalien, Mineral-
und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit
wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer
dürfen in das Hafengewässer nicht eingebracht werden. Abwässer aus Fahrgast- und
Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so
hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage, die Schiffsführerin
oder der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson nach § 37 Abs. 1 Satz 1
unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeibehörde zu
benachrichtigen und den Weisungen der zuständigen Behörde nachzukommen. Die
Meldepflicht nach
§ 47 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber von Umschlaganlagen ist verpflichtet,
Rückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände und
Waschwässer von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen
werden.
§ 13
Beseitigung gesunkener
Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die
Schifffahrt behindern kann, gesunken, sind die Verursacherin oder der
Verursacher, die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer verpflichtet,
1. unverzüglich die Hafenbehörde oder die zuständige
Polizeibehörde zu benachrichtigen,
2. dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache
unverzüglich gehoben wird und
3. soweit eine Verunreinigung der Gewässer, eine
sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften oder eine
Verkehrsgefährdung zu besorgen ist, unverzüglich Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde
sicherzustellen.
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14
Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs oder
einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis zum Einlaufen der Hafenbehörde einholen,
wenn das Fahrzeug oder die Anlage
1. zu sinken droht,
2. brennt oder zu brennen droht,
3. wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der
Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
4. zum Verschrotten bestimmt ist,
5. besondere gesundheitliche Gefahren für Menschen,
Tiere oder Pflanzen auslösen kann
oder
6. der Sport- und Freizeitschifffahrt dient, soweit
für diese Fahrzeuge nicht ein Liegeplatz im Hafen ausgewiesen ist.
(2) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs, das der
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt und dem ADNR unterliegt, die Erlaubnis der
Hafenbehörde zum Einlaufen einholen, es sei denn, der Hafen oder Teile des
Hafens sind nach § 9 Abs. 1 freigegeben oder das einlaufende Fahrzeug hat einen
Liegeplatz.
§ 15
An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführerinnen und
Schiffsführern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern unverzüglich nach der
Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und
rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der
Betreiberin oder des Betreibers des Hafens,
2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Betreiberin
oder dem Betreiber des Hafens abgestimmten Fahrplan verkehren und
4. Fahrzeuge, die von der Hafenbehörde von der An- und
Abmeldepflicht befreit wurden.
§ 16
Besondere Meldepflichten bei
Gefahrgutbeförderungen
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das der
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt und dem ADNR unterliegt, muss sich vor der
Einfahrt in den Hafen bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage
melden und folgende Angaben machen:
1. Schiffsgattung,
2. Schiffsname,
3. Standort,
4. amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer,
5. Tragfähigkeit,
6. Länge und Breite des Fahrzeugs,
7. Art, Länge und Breite des Verbandes,
8. Tiefgang,
9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), Klasse und
UN-Nummer,
10. Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel und
11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat auf Verlangen der
zuständigen Polizeibehörde die Angaben nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
Die Hafenbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlage
verpflichten, sie in den Meldevorgang einzubeziehen.
§ 17
Stilllegen von Fahrzeugen,
besondere Nutzung
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt, zum
Lagern von Gütern oder als Wohnschiff genutzt werden, muss die Eigentümerin oder
der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Die Eigentümerin
oder der Eigentümer ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die
schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten und der Hafenbehörde eine
aufsichtspflichtige Person zu benennen, die jederzeit erreichbar ist.
(2) Sollen Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen an Fahrzeugen oder
schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen
ausgeführt werden, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die
Schiffsführerin oder der Schiffsführer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde
einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden.
(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 oder 2 kann zeitlich befristet und mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen
werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder
der Schiffsführer ihren oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch
Dritte auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Schiffsführerin
oder des Schiffsführers den sicheren Zustand wieder herstellen.
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 18
Schlepp- und Schubverkehr
(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen Schlepp- und Schubarbeiten nur
ausführen, wenn das Fahrzeug von einer Schiffsuntersuchungskommission oder einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft zum Schleppen oder Schieben zugelassen
ist. Dies gilt nicht in Notfällen und für das Schleppen von Kleinfahrzeugen
untereinander.
(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen nur Schlepp- und Schubverbände
führen, die so bemessen sind, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und
Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen
können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen geeignete Hilfe in Anspruch
nehmen, wenn Fahrzeuge im Hafen nicht sicher manövriert werden können. Ein
Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert
werden.
(4) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 19
Zuweisung der Liegeplätze
(1) Auf Anweisung der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens ist
1. ein bestimmter Liegeplatz einzunehmen oder zu
verlassen,
2. eine geringfügige Veränderung des Standortes
vorzunehmen (verholen) oder
3. zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis
der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens gewechselt werden.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit
nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes
aufgefordert werden.
§ 20
Festmachen und Ankern
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer eines Fahrzeugs und die oder der Aufsichtspflichtige einer
schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass
1. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür
vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher
festgemacht werden und
2. die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und
den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und
Löschen angepasst wird.
Das Festmachen über Gleise hinweg und das Aufstoppen an
Vorrichtungen zum Festmachen sind verboten. Beiboote dürfen nur dicht vor oder
hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt
werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 oder Ankern dürfen der Umschlag
sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens hat den betriebssicheren
Zustand der Vorrichtungen zum Festmachen in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu
entfernen.
§ 21
Besetzung und Bewachung der
Fahrzeuge
(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer haben für die Zeit ihrer Abwesenheit
eine geeignete Vertretung einzusetzen, die jederzeit erreichbar sein muss. Die
in Satz 1 genannten Personen haben der zuständigen Stelle über das Fahrzeug und
seine Ladung auf Verlangen Auskunft zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde von der
Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Vertretung zu benennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde und des öffentlichen
Dienstes, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und
Freizeitschifffahrt.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen bei Ortsveränderungen die
Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen so ausreichend besetzen, dass sie sicher
bewegt werden können.
(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer stillliegender
Fahrgastschiffe, auf denen sich Passagiere aufhalten, haben eine Bordwache zu
stellen. Dies kann auch die Vertretung der Schiffsführerin oder des
Schiffsführers sein. Die Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.
§ 22
Landgänge
(1) Landgänge, insbesondere Brücken, Stege, Treppen, Leitern und Kaimauern,
müssen verkehrssicher sein. Für ihren verkehrssicheren Zustand ist die
Betreiberin oder der Betreiber eines Landgangs verantwortlich. Fahrzeuge dürfen
nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges
zulässt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen
die Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder die Aufsichtspflichtigen der dem
Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen
von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 23
Gebrauch der Propulsionsorgane
bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die
Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1. kurz vor dem Ablegen,
2. bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, sofern die
Propulsionsorgane nur vorübergehend in Gang gesetzt werden,
3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der
Propeller- und Ruderanlage sowie
4. bei Standproben mit Erlaubnis der Betreiberin oder
des Betreibers des Hafens.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die
Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge
nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied
der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass
der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage gestoppt
wird.
§ 24
Sicherheitsvorschriften gegen
Brandgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in gesicherten
Feuerstellen in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotten
getrennt sind. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und
ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
§ 25
Sicherheitsvorschriften gegen
Brandgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen sowie in der Nähe von
entzündlichen und explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das
Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers verboten. Hierauf hat
die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen durch Verbotsschilder
hinzuweisen. In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder
Gegenständen mit Explosivstoff sind das Löten, Schweißen und andere Verfahren
mit Brandgefahr sowie jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, verboten.
(2) Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen, die in den in Abs. 1 Satz 1 genannten
Bereichen eingesetzt werden, müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und explosionsgeschützt ausgeführt sein.
§ 26
Versorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zum Betrieb von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten
Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben und übernommen werden.
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn die Bedingungen
nach Anhang 4 Abs. 6 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF
30) vom 10. Januar 2002 (BArbBl. 2/2002 S. 66), zuletzt geändert am 15. Mai 2002
(BArbBl. 6/2002 S. 68), erfüllt werden.
Vierter Abschnitt
Umschlag
§ 27
Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.
Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für eine ausreichende
Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen.
(2) Es ist verboten, Waagen zu überfahren, sich unbefugt innerhalb des
Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten, Gleisanlagen zu betreten oder
auf Betriebseinrichtungen einzuwirken, sie zu benutzen oder in Betrieb zu
setzen.
(3) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen
nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs
schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat die Betreiberin oder der
Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu
sorgen. Die Fahrerin oder der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf sich während des
Be- und Entladens nicht vom Kraftfahrzeug entfernen.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat Restmengen an
Verladegut nach dem Laden oder Löschen unverzüglich zu entfernen und die beim
Laden oder Löschen anfallenden Abfälle sowie den Hausmüll von den ladenden und
löschenden Schiffen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), und des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in
der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zu entsorgen.
(5) Zur Verhinderung von Emissionen hat die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des
Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus
erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden
Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige
Anlagen vorhanden sind. Wahlweise kann die Energieversorgung auch mit
bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine
Bordaggregate benutzt werden müssen.
(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von der Schädigerin oder dem Schädiger
unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizeibehörde zu melden.
§ 28
Beseitigung störender
Gegenstände
Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen
sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind von der
Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die
sofortige Beseitigung nicht möglich, hat sie oder er für die Warnung anderer
Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 29
Lagern und Abstellen von Gütern
(1) Güter dürfen nur so abgestellt oder gelagert werden, dass von ihnen keine
Gefahr für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgeht.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt oder gelagert, ist ein
Sicherheitsabstand von 2,50 Meter - gerechnet ab Gleismitte - einzuhalten. Auf
Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 Meter Breite -
gerechnet ab Vorderkante Rampe - freizuhalten. Zwischen dem abgestellten oder
gelagerten Gut und bewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter
oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 Meter im
Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für
Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und
umgeschlagen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 30
Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Schiffen, die gefährliche Güter
oder wassergefährdende Stoffe befördern, haben
1. sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber
zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenunternehmens,
der Hafenbehörde, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
bei Gefahr bestehen,
2. jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der
Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen
mit dem Fahrzeug auszulaufen und
3. bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb
ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, sicherzustellen, dass sie
unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.
§ 31
Fluchtwege
(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat die Betreiberin oder der
Betreiber der Umschlaganlage einen festen Fluchtweg jeweils im Bereich des
Vorder- und Achterschiffs außerhalb des Bereichs der Ladung zur Verfügung zu
stellen, soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden
kann.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim
Laden und Löschen die in Abs. 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet
sind und benutzt werden können.
§ 32
Schutz des Hafengewässers und
der Landanlagen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage und die
Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete
Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der
Landanlagen frei werden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage
hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, zum Beispiel
Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, die im
Schadensfall eine Ausbreitung gefährlicher Güter oder wassergefährdender Stoffe
im Hafengewässer und auf den Landanlagen verhindern können.
(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe
in das Hafenwasser, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat die
Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der
Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizeibehörde zu melden. Unbeschadet der
selbst durchzuführenden Sofortmaßnahmen hat die Betreiberin oder der Betreiber
der Umschlaganlage nach Weisung der für den Gewässer- oder Bodenschutz
zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe unverzüglich zu entfernen.
Zweiter Abschnitt
Aufenthalt
§ 33
Liegeplätze für Schiffe mit
gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, sind nach den in §
2 Abs. 1 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt einen blauen,
zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen,
dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze
benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das
Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein
besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der nach
Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen
Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
§ 34
Festmachen von Fahrzeugen
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche Güter
oder wassergefährdende Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt.
Dritter Abschnitt
Umschlag
§ 35
Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern
1. dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar
hintereinander liegen,
2. ist die Nutzung beweglicher Leitungen über ein
Fahrzeug hinweg verboten,
3. müssen Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen,
einen Sicherheitsabstand von mindestens zehn Metern einhalten, soweit sie
nicht zum Umschlagen an- oder danach ablegen und
4. darf sich innerhalb von zehn Metern um das Fahrzeug
(Sicherheitszone) keine Zündquelle befinden und sich keine unbefugte Person
aufhalten.
Weitergehende Vorschriften für die Sicherheitszone bleiben
unberührt.
(2) Beim Laden oder Löschen von Gasen der Klasse 2 ADNR müssen Fahrzeuge, die
nicht umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern einhalten,
soweit sie nicht zum Umschlagen an- oder danach ablegen.
§ 36
Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von
gefährlichen Gütern verboten.
(2) Dies gilt nicht für Personen, die
1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs
notwendig sind,
2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten
oder
3. an Bord wohnen.
§ 37
Aufsicht
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder
Löschen der Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe
befördern, eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs
angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen
erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden
Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(2) Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und auf der
Umschlaganlage beim Laden und Löschen von Tankschiffen, die gefährliche Güter
befördern, ist die Prüfliste nach Abschnitt 8.6.3 ADNR von der Schiffsführerin
oder dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson nach Abs. 1 Satz 1 jeweils
eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben. Als
Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich
nach der Prüfliste nur die Schiffsführerin oder der Schiffsführer zu erklären
hat, genügt für die Aufsichtsperson die von der Schiffsführerin oder dem
Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei
denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben nicht zutreffen.
Die Prüfliste ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage drei
Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizeibehörde auf Verlangen
auszuhändigen.
§ 38
Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens gefährlicher Güter oder wassergefährdender
Stoffe von Tankschiffen ist an Land durch die Betreiberin oder den Betreiber der
Umschlaganlage und an Bord durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer je
eine Wache aufzustellen, die
1. ständig das Laden oder Löschen, insbesondere die
Umschlagleitungen und Anschlussstücke, überwacht,
2. sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls
der Umschlagvorgang unterbrochen wird und
3. beim Bruch von Umschlagleitungen und beim
Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auslöst und die
Schiffsführerinnen und die Schiffsführer sowie die Besatzungen der in der
Nähe liegenden Fahrzeuge warnt.
(2) Die sprachliche Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an
Land durch geeignete technische Einrichtungen muss jederzeit möglich sein.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann das Laden und das Löschen durch geeignete
technische Einrichtungen überwacht werden, sofern sichergestellt ist, dass
unverzüglich die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfolgen.
(4) Unter den Voraussetzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften nach § 2
Abs. 1 hat auch die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage
hiermit beauftragte Person das Bleib-Weg-Signal an der Umschlagstelle
auszulösen.
§ 39
Umschlagleitungen
(1) Umschlagleitungen sind feste Rohrleitungen, betriebssichere Schläuche und
Gelenkrohre.
(2) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden
Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem
Schiff nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren
Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein
sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das
Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen,
dass die Schläuche spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle
zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks und die
Gelenkrohre spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre
einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen werden. Die äußeren
Prüfungen sind durch eine befähigte Person nach der
Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die Druckprüfungen
durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach der Betriebssicherheitsverordnung
durchzuführen. Auf Verlangen der Hafenbehörde sind die Befähigung der prüfenden
Person und die Zulassung der prüfenden Überwachungsstelle nachzuweisen. Über die
Prüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage
Nachweise zu führen, die bis zur jeweils nächsten Prüfung aufzubewahren sind.
(4) Die festen Rohrleitungen sind nach dem Lösen unverzüglich mit einem
Blindflansch dicht zu verschließen. Die beim Lösen anfallenden Flüssigkeiten
sind aufzufangen und schadlos zu entsorgen.
§ 40
Schutzmaßnahmen beim Umschlag
entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe
(1) Die nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt hergestellten
elektrischen Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen
getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich
Fernsprechkabelverbindungen dürfen während des Ladens oder Löschens von
entzündbaren flüssigen gefährlichen Stoffen nicht hergestellt und bestehende
elektrische Kabelverbindungen nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren
flüssigen gefährlichen Stoffen verboten, soweit nicht Gaspendelleitungen
verwendet werden.
§ 41
Verhalten nach dem Umschlag
(1) Auf Fahrzeugen, die nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt einen
blauen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein blaues Licht oder zwei blaue
Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und
Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis
ist schriftlich von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer festzuhalten.
(2) Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische von zehn vom
Hundert oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes
festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Das
Hafenunternehmen, die Hafenbehörde und die Polizeibehörde sind sofort zu
verständigen.
(3) Werden Gas-Luftgemische nach Abs. 2 Satz 1 nicht festgestellt, haben die
Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die
vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen, es sei denn, am Hafenbecken sind sämtliche
Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb.
Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte
Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 42
Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
(1) § 43 gilt für Häfen nach § 1, die
1. sich an Binnenwasserstraßen mindestens der Klasse
IV befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer
Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates
verbunden sind,
2. zu dem Binnenwasserstraßennetz in Anhang I
Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG
hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des
Vorhabens Nummer 8 in Anhang III (ABl. EG Nr. L 185 S. 1, Nr. L 288 S. 53)
gehören,
3. an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang
I der in Nr. 2 genannten Entscheidung angeschlossen sind,
4. dem gewerblichen Verkehr offen stehen oder
5. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr
ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500
000 Tonnen beträgt.
Die Klasse einer Binnenwasserstraße ergibt sich nach Art.
2 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS)
auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L
344 S. 52) aus der in der Entschließung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa vom 12. November 1992 festgelegten Klassifizierung
der europäischen Binnenwasserstraßen.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste
zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der
Binnenschifffahrt und - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit
anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind
Schiffsführerinnen und Schiffsführer,
Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiberinnen und
Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen
und Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in
Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und
Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Absenderinnen und Absender,
Empfängerinnen und Empfänger, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie
Ausrüsterinnen und Ausrüster.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens im Sinne des Dritten Teils ist der
Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und
Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Dem stehen Rechtsträger
gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung
1. Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze
für Schiffe ausgewiesen sind und genutzt werden können oder
2. Grundstücke stehen, die innerhalb des Hafenbereichs
liegen.
§ 43
Pflichten
(1) Für den Hafenbereich stellt die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens
den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste
folgende Informationsdienste bereit und macht diese in einem elektronischen
Format zugänglich:
1. eine navigationstaugliche elektronische
Schifffahrtskarte, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße
mindestens der Klasse Va gemäß der Klassifizierung der europäischen
Binnenwasserstraßen befindet,
2. die nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG für die
Navigation und Reiseplanung erforderlichen Daten und
3. die für eine sichere Schiffsführung erforderlichen
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und
abrufbarer Form, soweit diese angeboten werden.
Die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens stellt
sicher, dass Meldungen von den Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden
können, soweit bundes- oder landesgesetzliche oder internationale Vorschriften
ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den
Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu
erfüllen. Für den Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten
Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie
2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang,
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 44
Ausnahmen
(1) In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde für ihren
Zuständigkeitsbereich von den §§ 10, 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21, 27 Abs. 1
und 2, §§ 34 und 35 Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Hafenbehörde von § 15 Abs. 1 eine allgemeine
Ausnahme zulassen, die an geeigneten Stellen im Hafenbereich bekannt zu geben
ist, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet
wird.
§ 45
Aushang der Verordnung
Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass diese
Verordnung im Hafenbereich gut sichtbar ausgehängt wird.
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§
77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt oder das Gewässer
oder den Boden verunreinigt,
2. § 5 Abs. 2 unbefugt den Hafenbereich außerhalb der
öffentlichen Straßen und Zugänge betritt oder befährt,
3. § 6 Abs. 1 Dienstkräften das Betreten oder die
Besichtigung der Fahrzeuge oder schwimmenden Anlagen oder die Mitfahrt auf
ihnen verweigert,
4. § 6 Abs. 2 Satz 1 den Einblick in die Schiffs- und
Ladepapiere verweigert oder diese nicht aushändigt,
5. § 7 eine verkehrsstörende Einrichtung unterhält,
6. § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 den Anordnungen der
Hafenbehörde zuwiderhandelt,
7. § 9 gefährlicher Güter oder wassergefährdende
Stoffe lagert oder umschlägt,
8. § 10 den Hafenbereich ohne Erlaubnis der
Hafenbehörde nutzt,
9. § 11 Satz 1 die Hafenbehörde oder Polizeibehörde
nicht unverzüglich informiert,
10. § 12 Abs. 1 das Hafengewässer verunreinigt,
11. § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Benachrichtigung
unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
12. § 12 Abs. 3 Rückstände und Waschwässer nicht
aufnimmt,
13. § 13 eine Benachrichtigung oder die gebotenen
Maßnahmen unterlässt,
14. § 14 die Erlaubnis zum Einlaufen nicht einholt,
15. § 15 Abs. 1 eine Anmeldung nicht unverzüglich oder
eine Abmeldung nicht rechtzeitig vornimmt,
16. § 16 Abs. 1 eine Meldung unterlässt oder unrichtig
oder unvollständig vornimmt,
17. § 17 Abs. 1 keine Erlaubnis einholt, das Fahrzeug
oder die schwimmende Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keine
aufsichtspflichtige Person benennt,
18. § 17 Abs. 2 Satz 1 keine Erlaubnis einholt,
19. § 18 Abs. 1 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt,
20. § 18 Abs. 2 Schlepp- oder Schubverbände so
bemisst, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse
des Hafens nicht alle erforderlichen Manöver durchführen können,
21. § 18 Abs. 3 geeignete Hilfe nicht in Anspruch
nimmt,
22. § 18 Abs. 4 der Anordnung der Hafenbehörde
zuwiderhandelt,
23. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 einen zugewiesenen
Liegeplatz nicht einnimmt, diesen nicht verlässt oder wechselt,
24. § 19 Abs. 1 Satz 2 einen Liegeplatz ohne Erlaubnis
wechselt,
25. § 20 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder eine
schwimmende Anlage nicht sicher festmacht oder den Überwachungspflichten
nicht nachkommt,
26. § 20 Abs. 1 Satz 2 festmacht oder aufstoppt,
27. § 20 Abs. 2 im Hafen ankert,
28. § 20 Abs. 3 den Umschlag oder Verkehr mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert,
29. § 20 Abs. 4 die Vorrichtungen zum Festmachen nicht
prüft oder nicht instand setzt oder entfernt,
30. § 21 Abs. 1 Satz 1 keine geeignete Vertretung
einsetzt oder diese nicht jederzeit erreichbar ist,
31. § 21 Abs. 1 Satz 2 keine Auskunft erteilt,
32. § 21 Abs. 1 Satz 3 keine Vertretung benennt,
33. § 21 Abs. 3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
nicht ausreichend besetzt,
34. § 21 Abs. 4 Satz 1 keine Bordwache stellt,
35. § 21 Abs. 4 Satz 3 als Bordwache nicht regelmäßig
Kontrollgänge durchführt,
36. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für den
verkehrssicheren Zustand der Landgänge sorgt,
37. § 22 Abs. 1 Satz 3 anlegt,
38. § 23 Abs. 1 Propulsionsorgane oder
Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
39. § 23 Abs. 2 durch den Gebrauch der
Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen die Hafensohle oder wasserbauliche
Anlagen beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet,
40. § 23 Abs. 3 näher kommende Fahrzeuge nicht warnt
oder nicht veranlasst, den Betrieb der Propulsionsorgane oder
Bugstrahlanlage zu stoppen,
41. § 24 ein Feuer unterhält oder nicht geeignetes und
ausreichendes Feuerlöschgerät bereithält,
42. § 25 Abs. 1 Satz 1 raucht oder offenes Feuer
anzündet oder unterhält,
43. § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht durch Verbotsschilder
hinweist,
44. § 25 Abs. 1 Satz 3 Verfahren mit Brandgefahr oder
Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können, ausführt,
45. § 25 Abs. 2 Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen
nutzt, die nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind oder nicht den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
46. § 26 Abs. 1 flüssige Treibstoffe abgibt oder
übernimmt,
47. § 26 Abs. 2 die Betankung aus mobilen Tankstellen
vornimmt,
48. § 27 Abs. 1 Satz 1 lädt und löscht,
49. § 27 Abs. 1 Satz 2 nicht für eine ausreichende
Beleuchtung sorgt,
50. § 27 Abs. 2 Waagen überfährt oder sich unbefugt
innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufhält, Gleisanlagen
betritt oder auf Betriebseinrichtungen einwirkt, sie benutzt oder in Betrieb
setzt,
51. § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht für ausreichende
Sicherheit im Gleisbereich sorgt,
52. § 27 Abs. 3 Satz 3 sich vom Kraftfahrzeug
entfernt,
53. § 27 Abs. 4 Restmengen an Verladegut nicht
unverzüglich entfernt oder Abfälle und Hausmüll nicht entsorgt,
54. § 27 Abs. 5 Bordaggregate benutzt,
55. § 27 Abs. 6 eine Beschädigung nicht unverzüglich
meldet,
56. § 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort
beseitigt,
57. § 28 Satz 2 nicht warnt oder unverzüglich
benachrichtigt,
58. § 29 Güter abstellt oder lagert,
59. § 30 Nr. 1 die Informationen nicht einholt,
60. § 30 Nr. 2 nicht entsprechend ausgebildetes
Personal an Bord hält,
61. § 30 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden kann,
62. § 31 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
63. § 31 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fluchtwege
ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können,
64. § 32 Abs. 1 Satz 1 nicht die geeigneten Maßnahmen
trifft,
65. § 32 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung der
geeigneten technischen Einrichtungen sorgt,
66. § 32 Abs. 2 Satz 1 eine unverzügliche Meldung
nicht vornimmt,
67. § 32 Abs. 2 Satz 2 einer Weisung der zuständigen
Behörde nicht nachkommt,
68. § 33 Abs. 1 Liegeplätze nicht kennzeichnet,
69. § 33 Abs. 2 andere Liegeplätze benutzt,
70. § 33 Abs. 3 Liegeplätze benutzt,
71. § 34 festmacht,
72. § 35 Abs. 1 gefährliche Güter lädt oder löscht,
73. § 35 Abs. 2 den vorgeschriebenen
Sicherheitsabstand nicht einhält,
74. § 36 Abs. 1 sich während des Ladens oder Löschens
an Bord aufhält,
75. § 37 Abs. 1 Satz 1 keine Aufsichtsperson bestellt,
76. § 37 Abs. 1 Satz 2 das Laden oder Löschen zulässt,
77. § 37 Abs. 2 Satz 1 die Prüfliste nicht
ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht unterschreibt,
78. § 37 Abs. 2 Satz 3 die Prüfliste nicht oder nicht
ausreichend lange aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
79. § 38 Abs. 1 keine Wache aufstellt,
80. § 38 Abs. 4 im Bedarfsfall nicht das
Bleib-Weg-Signal auslöst,
81. § 39 Abs. 2 Satz 1 nicht geeignete Verbindungen
verwendet,
82. § 39 Abs. 2 Satz 2 Verbindungen trotz
festgestellter sicherheitstechnischer Mängel weiter benutzt,
83. § 39 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht
eine Prüfung durchführt,
84. § 39 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung nicht durch
befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen durchführen lässt,
85. § 39 Abs. 3 Satz 4 Nachweise nicht führt oder
aufbewahrt,
86. § 39 Abs. 4 Satz 1 feste Rohrleitungen nach dem
Lösen nicht unverzüglich mit einem Blindflansch verschließt,
87. § 39 Abs. 4 Satz 2 die anfallenden Flüssigkeiten
nicht auffängt oder schadlos entsorgt,
88. § 40 Abs. 1 die elektrischen Verbindungen schon
vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen trennt,
89. § 40 Abs. 2 elektrische Kabelverbindungen während
des Ladens oder Löschens herstellt oder bestehende elektrische
Kabelverbindungen anders als mittels Schnelltrennkupplungen trennt,
90. § 40 Abs. 3 während eines Gewitters ohne
Verwendung von Gaspendelleitungen lädt oder löscht,
91. § 41 Abs. 1 Satz 1 die Messung nicht durchführt,
92. § 41 Abs. 1 Satz 2 das Messergebnis nicht
schriftlich festhält,
93. § 41 Abs. 2 Satz 1 den Bordbetrieb aufnimmt,
94. § 41 Abs. 2 Satz 2 die zuständigen Stellen nicht
sofort verständigt,
95. § 41 Abs. 3 die Umschlagstelle nicht unverzüglich
verlässt,
96. § 43 Abs. 1 Satz 1 die Informationsdienste nicht
bereitstellt,
97. § 43 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die
Meldungen von Schiffen elektronisch empfangen werden können oder
98. § 45 die Verordnung nicht gut sichtbar aushängt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§
77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 in
hessischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt,
soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote
als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 47
Weitergeltung von
Hafenbereichen
Als Hafenbereiche gelten auch die aufgrund des
§ 1 Abs. 2 der
Hafenpolizeiverordnung vom 29. Juni 1989 (GVBl. I S. 209) bekannt gemachten
Hafenbereiche.
§ 48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.


