Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm
Vom 23. Mai 1973
GVBl. I S. 161
§ 1
(1) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und für die Festsetzung
der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach
§ 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 282) ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
(2) Wird über die Rechtmäßigkeit von Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
von baulichen Schallschutzmaßnahmen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm in einem Zustimmungsverfahren nach den §§ 64 und 73 der Hessischen
Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli
1971 (GVBl. I S. 191), befunden, so ist für die Verwaltungsakte nach Abs. 1 die
Zustimmungsbehörde zuständig.
(3) Über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
ist im Benehmen mit der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu befinden.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.