Gesetz über die staatliche Anerkennung
von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie
Heilpädagoginnen und -pädagogen
Vom 18. Dezember 1990
GVBl. I S. 721
§ 1
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung
(1) Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten
Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der
Heilpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und die erforderliche berufliche
Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen
Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die
Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Bezeichnung
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“/„Staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin“,
„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“
oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“
zu führen.
(2) Wer das Studium an einer der in Abs. 1 genannten Hochschulen in einem
Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik jeweils mit integrierten
Praxisphasen, die unter Berücksichtigung des gesamten Studienablaufs nach Inhalt
und Dauer den Anforderungen des Berufspraktikums nach Abs. 1 gleichwertig sind,
erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die
Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die
Berufsbezeichnung
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“/„Staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin“,
„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“
oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“
zu führen.
(3) Die Hochschulen mit Studiengängen des Sozialwesens haben die Befugnis,
Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz zu verleihen; sie arbeiten bei der
berufspraktischen Ausbildung mit den Praxisstellen zusammen.
§ 2
Staatliche Anerkennung bei vergleichbarer Ausbildung
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer zweiphasigen
Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Abschlussprüfung an einer Hochschule bestanden
hat und die staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt, muß die erforderliche
berufliche Eignung in der Regel durch ein an einer im Lande Hessen als geeignete
Praxisstelle anerkannten Einrichtung abgeleistetes, von einer der in § 1 Abs. 1
genannten Hochschulen begleitetes und mit einem Kolloquium an dieser Hochschule erfolgreich
abgeschlossenes einjähriges Berufspraktikum nachweisen.
§ 2a
Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland
erworbenen Ausbildung
Wer über keinen deutschen Hochschulabschluss verfügt, aber eine gleichwertige
Ausbildung sowie die erforderliche berufliche Eignung nach § 1 nachweist und in
Hessen mit erstem Wohnsitz gemeldet ist, kann auf Antrag die staatliche
Anerkennung erhalten. Das Nähere und die Zuständigkeit für die Entscheidung über
den Antrag regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst
durch Rechtsverordnung.
§ 3
Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen
Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder
der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig
verurteilt worden ist und sich dadurch die Nichteignung zur Ausübung des Berufs
einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters, einer Sozialpädagogin oder
eines Sozialpädagogen oder einer Heilpädagogin oder eines Heilpädagogen ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Eintragung über die Freiheitsstrafe im
Zeitpunkt der Antragstellung getilgt worden ist oder zu tilgen ist.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach
Abs. 1 Satz 1 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nach Abs. 1
Satz 1 nachträglich eintritt. Die Anerkennungsurkunde ist einzuziehen.
§ 4
Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen
Staatliche Anerkennungen, die
1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Lande Hessen
oder
2. nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen
Land der Bundesrepublik Deutschland
von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, werden den staatlichen
Anerkennungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 5
Durchführungsvorschriften
Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt im Einvernehmen mit dem Sozialminister
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.