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Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen

Vom 18. Dezember 1990
GVBl. I S. 721


§ 1

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung


(1) Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und die erforderliche berufliche Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Bezeichnung

„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“/„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“,

„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“

oder

„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“

zu führen.


(2) Wer das Studium an einer der in Abs. 1 genannten Hochschulen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik jeweils mit integrierten Praxisphasen, die unter Berücksichtigung des gesamten Studienablaufs nach Inhalt und Dauer den Anforderungen des Berufspraktikums nach Abs. 1 gleichwertig sind, erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Berufsbezeichnung

„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“/„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“,

„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“

oder

„Staatlich anerkannter Heilpädagoge“/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“

zu führen.


(3) Die Hochschulen mit Studiengängen des Sozialwesens haben die Befugnis, Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz zu verleihen; sie arbeiten bei der berufspraktischen Ausbildung mit den Praxisstellen zusammen.

 

§ 2

Staatliche Anerkennung bei vergleichbarer Ausbildung


Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer zweiphasigen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Abschlussprüfung an einer Hochschule bestanden hat und die staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt, muß die erforderliche berufliche Eignung in der Regel durch ein an einer im Lande Hessen als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung abgeleistetes, von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen begleitetes und mit einem Kolloquium an dieser Hochschule erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Berufspraktikum nachweisen.

 

§ 2a

Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung


Wer über keinen deutschen Hochschulabschluss verfügt, aber eine gleichwertige Ausbildung sowie die erforderliche berufliche Eignung nach § 1 nachweist und in Hessen mit erstem Wohnsitz gemeldet ist, kann auf Antrag die staatliche Anerkennung erhalten. Das Nähere und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.

 

§ 3

Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung


(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich dadurch die Nichteignung zur Ausübung des Berufs einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters, einer Sozialpädagogin oder eines Sozialpädagogen oder einer Heilpädagogin oder eines Heilpädagogen ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Eintragung über die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung getilgt worden ist oder zu tilgen ist.


(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 nachträglich eintritt. Die Anerkennungsurkunde ist einzuziehen.

 

§ 4

Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen


Staatliche Anerkennungen, die

1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Lande Hessen

oder

2. nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland

von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, werden den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

 

§ 5

Durchführungsvorschriften


Der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt im Einvernehmen mit dem Sozialminister die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

§ 6

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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