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§ 1

Festsetzung der Zulassungszahlen


(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.


(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst setzt die Zulassungszahlen auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen durch Rechtsverordnung fest.

     

 

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