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§ 19

Studiengang Zahnmedizin


(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist

0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde

je Studentin oder Student anzusetzen.


(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

     

 

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