§ 19
Studiengang Zahnmedizin
(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen
Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die
jährliche Aufnahmekapazität ist
0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde
je Studentin oder Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter
Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis
3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der
Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.