§ 2
Zulassungszahlen
(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule
höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde.
Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren
Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die
einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.