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Anlage 4 Lehrdeputat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Semesterwochenstunden (SWS)
1. Hochschuldozenten 8 SWS 2. Hochschulassistenten 4 SWS 3. Oberassistenten und Oberingenieure 6 SWS 4. Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 SWS 5. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamten oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Einweisungsverfügung oder der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 SWS 6. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 4 SWS 7. Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten im Angestelltenverhältnis
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© 2009 |