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Anlage 4

Lehrdeputat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Semesterwochenstunden (SWS)


Den Stellen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an Universitäten und Kunsthochschulen, soweit ihnen Lehraufgaben obliegen, werden zur Ermittlung des Lehrangebots folgende rechnerische Lehrdeputate zugeordnet:

1. Hochschuldozenten 8 SWS

2. Hochschulassistenten 4 SWS

3. Oberassistenten und Oberingenieure 6 SWS

4. Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 SWS

5. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamten oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Einweisungsverfügung oder der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 SWS

6. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 4 SWS

7. Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten im Angestelltenverhältnis

- bei ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 SWS
- bei überwiegender Lehrtätigkeit 12 SWS

 

     

 

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