Verordnung über die staatliche
Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und
-pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen
Vom 6. Juni 1995
GVBl. I S. 401, 454
Auf Grund des § 5 des Gesetzes
über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen vom 18.
Dezember 1990 (GVBl. I S. 721) wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Staatliche Anerkennung
§ 1
Zuständige Behörde; Wirkungsdatum
(1) Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die staatliche
Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und
-pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen wird auf Antrag durch die
Hochschule erteilt, an der das Kolloquium durchgeführt oder die Abschlussprüfung
der einphasigen Sozialwesenausbildung abgelegt wurde. Sie wird jeweils mit
Wirkung zum ersten Tag des Monats ausgesprochen, der dem letzten Monat der
berufspraktischen Ausbildung oder dem Monat der Abschlussprüfung folgt.
(2) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem
Gebiet der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik oder in einem inhaltlich
vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die
einer Ausbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des
Gesetzes über die staatliche
Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und
-pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen gleichwertig ist, wenn kein
Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt. Über den Antrag
entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem
Sozialministerium.
(3) Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von
Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 141). Entsprechend Ausbildungsinhalt und -dauer
nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der
Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum nach § 5, so wird die
staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
erfolgreich abgelegt wurde. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang
darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Die Durchführung von
Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regelt das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium.
§ 2
Antragstellung
Dem Antrag nach § 1 Abs. 1 oder 2 sind beizufügen:
1. je eine Ablichtung des Diplomzeugnisses und der Diplomurkunde, in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 und des § 2 des
Gesetzes zusätzlich der Nachweis über das erfolgreich durchgeführte Kolloquium,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate
sein darf.
§ 3
Anerkennungsurkunde
Über die staatliche Anerkennung wird den Berechtigten eine Urkunde erteilt, in
der auch die Ableistung eines Teils der Praxisphasen in Form einer
sozialadministrativen Ausbildung vermerkt werden kann.
ZWEITER ABSCHNITT
Praktikumsausschuß; Berufspraktikum
§ 4
Praktikumsausschuß
(1) An jeder Hochschule, an der ein Studiengang des Sozialwesens mit
zweiphasiger Ausbildung besteht, ist ein Praktikumsausschuss zu bilden, sofern
dessen Aufgaben nicht dem für diesen Studiengang gebildeten Prüfungsausschuss
übertragen werden. Bestehen an der Hochschule
mehrere Fachbereiche mit Studiengängen des Sozialwesens, können sie einen eigenen oder
einen gemeinsamen Praktikumsausschuß bilden.
(2) Der Praktikumsausschuß hat die Aufgabe,
1. auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu achten,
2. die ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu
treffen,
3. die Termine für die Kolloquien festzusetzen; es sollen mindestens sechs Termine im
Jahr vorgesehen werden,
4. Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu
behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben,
5. dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Sozialministerium mindestens einmal im Jahr über die Durchführung
der Berufspraktika und der Kolloquien zu berichten.
(3) Dem Praktikumsausschuß gehören an
1. eine Professorin oder ein Professor und eine weitere hauptamtliche Lehrkraft,
2. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des örtlichen Praktikantenamts,
3. zwei Mitglieder aus der Berufspraxis mit mehrjähriger einschlägiger
Berufserfahrung in sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; sie
sollen Erfahrung in der Praxisanleitung haben,
4. eine Praktikantin oder ein Praktikant, die oder der sich noch nicht zum Kolloquium
gemeldet hat; bei Entscheidungen nach Abs. 12 hat dieses Mitglied nur beratende Stimme.
Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet (Abs. 1 Satz 2), müssen die
Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 je einem der beteiligten Fachbereiche angehören.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden von ihrem Fachbereich für die Dauer
von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt. Wird ein gemeinsamer
Praktikumsausschuß gebildet, wählen die beiden Fachbereiche je eines dieser Mitglieder.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird von dem oder den für das Praktikantenamt
zuständigen Fachbereich oder Fachbereichen in den Praktikumsausschuß entsandt oder für
die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt; Abs. 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden auf Vorschlag des
Fachbereichs von der Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahren bestellt;
dem Vorschlag ist eine Darstellung des beruflichen Werdegangs der zu
bestellenden Mitglieder beizufügen. Wiederbestellung ist zulässig.
(7) Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird von den Praktikantinnen und Praktikanten
des Fachbereichs, dem die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8
Abs. 1 obliegt, für die Zeit bis zu seiner Meldung zum Kolloquium benannt und vom
Fachbereich bestätigt. Besteht ein gemeinsamer Praktikumsausschuß, wechselt das
Benennungsrecht nach Satz 1.
(8) Der Praktikumsausschuss wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren
1. eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zum vorsitzenden
Mitglied,
2. ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zum stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied.
Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Der Praktikumsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder,
darunter mindestens je ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, anwesend sind. Er
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2.
Halbsatz bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds den Ausschlag. Ist eine Angelegenheit unaufschiebbar und kann der
Praktikumsausschuß trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht unverzüglich tätig werden, kann
das vorsitzende Mitglied vorläufige Maßnahmen treffen. Die übrigen Mitglieder des
Praktikumsausschusses sind unverzüglich zu unterrichten.
(10) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses haben das Recht, an den Kolloquien
teilzunehmen. Sie können Fragen stellen, wirken aber an der Bewertung nicht mit. War eine
Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 erforderlich, muß ein
Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 am Kolloquium teilnehmen.
(11) Die Mitglieder des Praktikumsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Gehören sie nicht dem öffentlichen Dienst an, sind sie förmlich zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
(12) Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses nach § 9
Abs. 2 Satz 5, § 11, § 12
Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 6 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem
vorsitzenden Mitglied erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, gilt Satz 1
entsprechend.
(13) Bei der einphasigen Ausbildung (§ 1
Abs. 2 des Gesetzes) nehmen die nach der örtlichen Prüfungsordnung der Fachbereiche
gebildeten Prüfungsausschüsse die Aufgaben des Praktikumsausschusses wahr. Hierbei sind
Personen aus der Berufspraxis mit der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Qualifikation
hinzuzuziehen.
§ 5
Inhalt und Gliederung des Berufspraktikums
(1) Das Berufspraktikum nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer einjährigen Tätigkeit im Bereich
sozialer Arbeit. Es soll sich in der Regel unmittelbar an die Diplomprüfung
anschließen und spätestens drei Jahre danach abgeleistet sein.
(2) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen, Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen können sechs Monate des Berufspraktikums in Form einer
sozialadministrativen Ausbildung erbringen. Dieser Teil des Berufspraktikums ist in der
Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Er kann auch in der Verwaltung
eines sonstigen Trägers durchgeführt werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung
und Praxis der einer kommunalen oder staatlichen Behörde im Hinblick auf die
Verwaltungsförmlichkeit der Handlungsabläufe vergleichbar ist. Die sozialadministrative
Ausbildung soll dazu befähigen, organisatorische und verwaltungspraktische Grundsätze
unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sozialer Arbeit
anzuwenden; dabei soll auch ein Überblick über die Zuständigkeiten und das
Zusammenwirken sozialer Dienste und der Behörden vermittelt werden. Wird das
Berufspraktikum insgesamt in derselben Praxisstelle abgeleistet, kann auf die zeitliche
Abgrenzung dieses Teils des Berufspraktikums verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß hinsichtlich Zweck und Inhalt die Anforderungen nach Satz 4 erfüllt sind.
(3) Wird das Berufspraktikum in mehreren als geeignete Praxisstelle anerkannten
Einrichtungen durchgeführt, gliedert es sich in entsprechende selbständige
Ausbildungsabschnitte.
§ 6
Aufgabe des Berufspraktikums
(1) Das Berufspraktikum hat die Aufgabe, an die selbständige berufliche
Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik heranzuführen. Dabei sollen die im Studium
erworbenen theoretischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Arbeitsfeldern
des Sozialwesens zunehmend selbständig angewendet und vertieft werden.
(2) Das Berufspraktikum soll insbesondere die Befähigung vermitteln, unterschiedliche
wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen, sozial- oder
heilpädagogischen Handelns in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu Zielgruppen sozialer Arbeit
anzuwenden. Dabei sollen exemplarisch helfende, erzieherische, bildende, beratende und
informierende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Rahmenbedingungen sozialer Arbeit wahrgenommen werden.
(3) Bei der einphasigen Ausbildung ist in der örtlichen Prüfungs- oder Studienordnung
sicherzustellen, daß
1. in das Studium integrierte Praxisphasen unter Berücksichtigung des gesamten
Studienablaufs den Anforderungen des Berufspraktikums nach Abs. 1 und 2 entsprechen,
2. ein Teil dieser Praxisphasen in Form einer sozialadministrativen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 erbracht werden kann.
Mit Ausnahme der sozialadministrativen Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann die
berufspraktische Ausbildung bis zu einer Dauer von sechs Monaten in Form eines
Projektstudiums durchgeführt werden.
§ 7
Anerkennung als geeignete Praxisstelle
(1) Als für das Berufspraktikum geeignete Praxisstelle können Einrichtungen anerkannt
werden, die
1. in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der
Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik wahrnehmen,
2. nach ihrer Rechtsform Gewähr dafür bieten, daß die aus dem Praktikantenvertrag
erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden,
3. eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft mit einer der in Abs. 3 genannten
Qualifikationen gewährleisten.
(2) Für die Anerkennung als geeignete Praxisstelle für die sozialadministrative
Ausbildung nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus folgende
weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. die Einrichtung muß auf Grund ihrer Größe und personellen und sächlichen
Ausstattung eine behördenähnliche Verwaltungsorganisation aufweisen; sind nicht
mindestens drei hauptamtliche Kräfte in der Einrichtung beschäftigt, darunter eine für
die Praxisanleitung geeignete Fachkraft nach Abs. 3 und eine erfahrene Verwaltungskraft,
ist die personelle Ausstattung in er Regel als nicht ausreichend anzusehen,
2. die Verwaltungsorganisation muß in die Einrichtung, in der das Praktikum
durchgeführt werden soll, eingebunden sein; ist die Verwaltung bei einem Träger mit
mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des
Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden können.
(3) Mit der Anleitung sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
oder staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit mindestens
zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern des Sozialwesens zu
beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar
qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung die
Anleitung übernehmen.
(4) Eine nur auf den Einzelfall bezogene Anerkennung einer Einrichtung als geeignete
Praxisstelle ist zulässig. Diese Einschränkung kann nachträglich entfallen, wenn
nachweislich gewährleistet ist, daß die Stelle die in Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich
auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in vollem Umfang und auf Dauer erfüllt.
(5) Über den Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als geeignete Praxisstelle
entscheidet die Hochschule, bei der der Antrag gestellt wurde. Der Antrag muss
folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung,
2. Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppe der Einrichtung,
3. Qualifikation der für die Anleitung vorgesehenen Fachkräfte,
4. Beschreibung der Aufgaben, die während des Berufspraktikums wahrgenommen
werden sollen.
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt,
jederzeit Auskunft über die von den Hochschulen erteilten Anerkennungen zu verlangen.
(7) Die Praxisstellen sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden
Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Hochschule kann die nach Abs. 5 erteilte
Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle
1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung
die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen haben,
2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr
erfüllt.
Haben bei einer auch für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5
Abs. 2 als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung nur die Voraussetzungen nach
Abs. 2 nicht vorgelegen oder sind diese nachträglich entfallen, so können die Rücknahme
und der Widerruf hierauf beschränkt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1
oder 2 ist die Praxisstelle zu hören; die übrigen Hochschulen sind über
Rücknahme und Widerruf zu informieren.
(9) Ist eine in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gelegene
Einrichtung von den zuständigen Stellen eines anderen Bundeslandes als für das dort
vorgeschriebene Berufspraktikum geeignete Praxisstelle anerkannt worden, bedarf es keines
erneuten Verfahrens nach Abs. 5, wenn diese Einrichtung die Anforderungen nach Abs.
1, gegebenenfalls zusätzlich auch die nach Abs. 2 in vollem Umfang erfüllt. Werden
Tatsachen bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf nach Abs. 8 rechtfertigen würden,
gilt die Einrichtung nicht mehr als geeignete Praxisstelle im Sinne dieser Verordnung;
Abs. 8 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(10) Bei der einphasigen Ausbildung finden Abs. 1 bis 9 entsprechende Anwendung.
§ 8
Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan
(1) Die Begleitung des Berufspraktikums obliegt der Hochschule; zuständig ist in der
Regel der Fachbereich, in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Auf begründeten Antrag
kann diese Aufgabe auch ein entsprechender Fachbereich einer anderen Hochschule im Land
Hessen übernehmen; der abgebende Fachbereich ist hierüber zu unterrichten. Wurde die
Abschlussprüfung an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
abgelegt und ist beabsichtigt, das Berufspraktikum ganz oder teilweise im Land Hessen
abzuleisten, kann bei einem dem jeweiligen Studienabschluß entsprechenden Fachbereich
einer Hochschule beantragt werden, die Begleitung des Berufspraktikums zu übernehmen;
wird zugleich die staatliche Anerkennung im Lande Hessen angestrebt (§ 2 des Gesetzes), muß der
Antrag auf Begleitung vor Aufnahme des Berufspraktikums und für dessen gesamte Dauer
gestellt werden.
(2) Die Beratung und Betreuung im Berufspraktikum nehmen die für die Praxisbegleitung
nach Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte mit Unterstützung des örtlichen
Praktikantenamts und im Zusammenwirken mit den anleitenden Fachkräften nach § 7 Abs. 3 wahr. Die Vorschläge der Praktikantinnen und
Praktikanten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Er wird zwischen
dem Fachbereich und der Praxisstelle im Einvernehmen mit den anleitenden Fachkräften und
den Praktikantinnen und Praktikanten unter Berücksichtigung ihres bisherigen Werdegangs
innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums vereinbart. Er ist dem
Praktikumsausschuß auf Anforderung vorzulegen.
(4) Die Hochschule bietet praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der
vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt
werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion
und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der
Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der
Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der
Praxisstellen einbeziehen.
(5) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind verpflichtet, an den praxisbegleitenden
Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 teilzunehmen. Hierzu sind sie während des gesamten
Berufspraktikums
1. in jeder Woche für einen Studientag,
2. für zwei jeweils einwöchige Blockseminare freizustellen. In die vorlesungsfreie
Zeit fallende Studientage dienen insbesondere dem Selbststudium auf Grund von Vorgaben und
Anregungen der nach Abs. 2 Satz 1 für die Praxisbegleitung Verantwortlichen. Die
Ausgestaltung der Blockseminare obliegt dem Fachbereich.
(6) Ist auf Grund der Entfernung der Praxisstelle eine Praxisbegleitung durch die nach
Abs. 1 zuständige Hochschule nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Verpflichtung
nach Abs. 5 Satz 1 an einer nähergelegenen anderen Hochschule in der Weise nachzukommen,
daß deren Angebot an praxisbegleitenden Maßnahmen in vollem Umfang wahrgenommen wird.
Dies ist durch Vorlage entsprechender Teilnahmebescheinigungen oder sonstiger Belege bei
der Meldung zum Kolloquium nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der
Praktikumsausschuß eine von Abs. 5 Satz 2 abweichende zeitliche Gliederung der
praxisbegleitenden Maßnahmen festlegen, wenn gewährleistet ist, daß ihr zeitlicher
Gesamtumfang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Mit Zustimmung des Praktikumsausschusses kann das Berufspraktikum auch in einer
zunächst nur für den Einzelfall als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (Auslandspraktikum); § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung setzt
voraus, daß eine den Anforderungen des Abs. 4 entsprechende Betreuung durch eine dortige
Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung nach den in dem jeweiligen Land
geltenden Regelungen gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, sind in besonderen
Ausnahmefällen auch andere Modelle geeigneter Praxisreflexion, insbesondere in Form der
regelmäßigen Supervision, zulässig. Spätestens bei der Meldung zum Kolloquium ist
durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen oder sonstige Belege eine den Anforderungen
nach Satz 2 oder 3 genügende Betreuung nachzuweisen.
(8) Mindestens einmal im Semester lädt der Fachbereich die anleitenden Fachkräfte und
die Praktikantinnen und Praktikanten zu einer gemeinsamen Aussprache über Probleme und
Erfahrungen des Berufspraktikums. Der Fachbereich soll in angemessenen Abständen
Veranstaltungen zur Fortbildung der anleitenden Fachkräfte anbieten.
(9) Bei der einphasigen Ausbildung ist sicherzustellen, daß eine den vorstehenden
Absätzen entsprechende Begleitung und Betreuung der integrierten Praxisphasen
gewährleistet ist. Die nähere Ausgestaltung regelt die örtliche Prüfungs- oder
Studienordnung.
§ 9
Beurteilung der Praktikantinnen und Praktikanten
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beendigung der berufspraktischen Ausbildung, in den
Fällen des § 5 Abs. 3 auch nach Beendigung eines jeden
Ausbildungsabschnitts, gibt die Praxisstelle eine Beurteilung ab. Sie wird der
Praktikantin oder dem Praktikanten so rechtzeitig ausgehändigt, daß noch eine Zulassung
zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin möglich ist. Die Beurteilung besteht aus einem
schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Praktikantin oder des Praktikanten und der
zu begründenden Feststellung, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen genügt
haben.
(2) Zeigt sich während des Berufspraktikums, daß die Leistungen in der Praxisstelle oder
den praxisbegleitenden Veranstaltungen den Anforderungen nicht genügen, setzen sich die
Praxisstelle und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 für die
Beratung und Betreuung jeweils verantwortlichen Lehrkräfte der Hochschule unverzüglich
miteinander in Verbindung. Vor einer abschließenden Beurteilung stellen Praxisstelle und
Lehrkräfte gemeinsam fest, ob die Anforderungen des Berufspraktikums insgesamt erfüllt
worden sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Praktikumsausschuß.
Hält er die Anforderungen für erfüllt, erhält die Praktikantin oder der Praktikant
hierüber eine Bescheinigung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hält er die Anforderungen
für nicht erfüllt, ergeht ein Bescheid nach § 4 Abs. 12,
in dem auch die Dauer der Verlängerung des Berufspraktikums nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 festzulegen ist.
(3) Bei der einphasigen Ausbildung ist zu gewährleisten, daß die Studierenden von jeder
Praxisstelle beurteilt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Fall des
Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsausschuß entscheidet (§ 4 Abs. 13
Satz 1). Nähere Regelungen trifft die örtliche Prüfungsordnung.
§ 10
Praktikumsabschlußarbeit
(1) Zur Auswertung und Vertiefung der im Berufspraktikum gewonnenen Erfahrungen wird eine
Praktikumsabschlußarbeit gefertigt, in der die Umsetzung der im Studium erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis darzustellen ist und sich die
Praktikantin oder der Praktikant mit einem selbst ausgewählten Teilbereich des
abgeleisteten Berufspraktikums nach wissenschaftlichen Grundsätzen fachlich
auseinandersetzt. Die für die Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4
verantwortlichen Lehrkräfte sollen bei der Anfertigung der Arbeit beratend und
unterstützend mitwirken. Das Nähere regelt der Fachbereich.
(2) Die Praktikumsabschlußarbeit kann auch als Gruppenarbeit mit nicht mehr als drei
Beteiligten vorgelegt werden; deren jeweiliger Beitrag muß erkennbar und bewertbar sein.
(3) Die Praktikumsabschlußarbeit wird nicht benotet.
(4) Bei der einphasigen Ausbildung ist in der örtlichen Prüfungsordnung sicherzustellen,
daß die Studierenden bis zur Abschlussprüfung eine der Praktikumsabschlußarbeit
gleichwertige Ausarbeitung vorlegen.
§ 11
Verlängerung und Unterbrechung des Berufspraktikums
(1) Das Berufspraktikum ist um mindestens drei Monate zu verlängern, wenn auf Grund der
abschließenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder
einer Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 die Anforderungen
insgesamt nicht erfüllt wurden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht
überschreiten. Die Entscheidung über die Verlängerung und ihre Dauer trifft der
Praktikumsausschuß. Gegebenenfalls legt er außerdem fest, ob und in welchem Umfang die
sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 zu
verlängern ist.
(2) Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des tariflichen Urlaubsanspruchs hinaus um
mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende
Ausfallzeit. Bei einer Unterbrechung von mehr als zwölf Monaten entscheidet der
Praktikumsausschuß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Berufspraktikum zu
wiederholen ist; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.