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§ 1
Rechtsstellung der Hochschulen


(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Die Landesregierung kann einer Hochschule des Landes auch eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform geben.


(2) Die Hochschulen haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie führen eigene Siegel.


(3) Auf Antrag einer Hochschule finden auf sie die Regelungen des Ersten und Zweiten Teils des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) mit Ausnahme des § 4 des TUD-Gesetzes entsprechende Anwendung. Sie gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor. Die Regelungen des § 57 dieses Gesetzes und des § 25a des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), bleiben unberührt. Das Nähere, insbesondere zur Finanzierung und zum Studienangebot, ist in einer Zielvereinbarung zu regeln, die das Ministerium mit der Hochschule abschließt. Das Ministerium gibt dem Antrag statt, wenn Hochschulrat und Senat mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums der Antragstellung zugestimmt haben, eine den Anforderungen des § 39 entsprechende Grundordnung beschlossen und die Zielvereinbarung nach Satz 3 geschlossen worden ist. Auf Antrag der Hochschule kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Zuständigkeiten für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten ganz oder teilweise auf die Hochschule übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für deren Wahrnehmung gegeben sind.

     

 

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