§ 10
Rechtsstellung der Mitglieder von Gremien
(1) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben dazu beizutragen, dass das
Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Mitglieder dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer
einem Gremium mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts
alle Rechte eines Mitglieds.
(2) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht. Bei Entscheidungen
über Berufungsvorschläge wirken die administrativ-technischen Mitglieder
beratend mit. Ihr Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, Lehre oder
künstlerischen Entwicklungsvorhaben regelt die Geschäftsordnung für die Gremien.