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§ 10
Rechtsstellung der Mitglieder von Gremien


(1) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer einem Gremium mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds.


(2) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht. Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge wirken die administrativ-technischen Mitglieder beratend mit. Ihr Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, Lehre oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben regelt die Geschäftsordnung für die Gremien.

     

 

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