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§ 100
Rechtsaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die
Satzung und die Beiträge; § 93 gilt entsprechend. Kommt die Studentenschaft
einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr
geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das
Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung
schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt
und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das
festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der
Studentenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studentenschaft oder der
Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von
der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere
Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studentenschaft untersagen.
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