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§ 100k
Übergangsregelung


Mit Bildung der Stiftung werden Senat und Präsidium der Universität zu Organen der Stiftung, der Hochschulrat ist aufgelöst und die Amtszeit der Mitglieder endet. Hochschulrat und Stiftungskuratorium sind unverzüglich zu bilden. Die Aufgaben des Hochschulrates nimmt bis zu seiner Konstituierung das Ministerium wahr. Bis zur Wahl des Personalrats der Stiftungsuniversität, längstens bis zum 30. Juni 2008, werden dessen Aufgaben von dem bisherigen Personalrat der Universität als Übergangspersonalrat wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung.

     

 

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