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§ 100k
Übergangsregelung
Mit Bildung der Stiftung werden Senat und Präsidium der Universität zu Organen
der Stiftung, der Hochschulrat ist aufgelöst und die Amtszeit der Mitglieder
endet. Hochschulrat und Stiftungskuratorium sind unverzüglich zu bilden. Die
Aufgaben des Hochschulrates nimmt bis zu seiner Konstituierung das Ministerium
wahr. Bis zur Wahl des Personalrats der Stiftungsuniversität, längstens bis zum
30. Juni 2008, werden dessen Aufgaben von dem bisherigen Personalrat der
Universität als Übergangspersonalrat wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung.
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