§ 109
Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main -
Städelschule -
Die Stadt Frankfurt am Main ist befugt, die Staatliche Hochschule für Bildende
Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - als eigene Kunsthochschule zu
betreiben. Die §§ 102 Abs. 2, 103
und 104 finden Anwendung.