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§ 109
Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule -


Die Stadt Frankfurt am Main ist befugt, die Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - als eigene Kunsthochschule zu betreiben. Die §§ 102 Abs. 2, 103 und 104 finden Anwendung.

     

 

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