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§ 11
Beschlüsse


(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.


(2) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen.


(3) Soweit Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags sinngemäß anzuwenden.

     

 

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