§ 11
Beschlüsse
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen wurde. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
(2) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen Beschlüsse mit der
Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als Neinstimmen.
(3) Soweit Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das
Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
sinngemäß anzuwenden.