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§ 19
Studienvorbereitung ausländischer Studierender


(1) Die Hochschulen bereiten Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung auf das Studium vor. Zur Durchführung dieser Aufgabe bilden sie nach Maßgabe des Abs. 3 Studienkollegs als zentrale technische Einrichtungen und nehmen Prüfungen ab.


(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vorbereitenden Kursen sind Studierende der Hochschule und wahlberechtigt zum Senat und zum Studentenparlament; sie gehören keinem Fachbereich an.


(3) Es wird ein Beirat gebildet, der über die Entwicklungsplanung, die Verteilung des Ausbildungsangebots und die Zahl der Ausbildungsplätze berät. Er entscheidet, für welche Hochschule Studienkollegs eingerichtet werden, und beschließt die Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Hochschulen.


(4) Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Hochschule, die Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs, je eine Studierende oder ein Studierender jedes Studienkollegs und drei vom Ministerium berufene Mitglieder an.

     

 

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