§ 19
Studienvorbereitung ausländischer Studierender
(1) Die Hochschulen bereiten Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer
Hochschulzugangsberechtigung auf das Studium vor. Zur Durchführung dieser
Aufgabe bilden sie nach Maßgabe des Abs. 3 Studienkollegs als zentrale
technische Einrichtungen und nehmen Prüfungen ab.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vorbereitenden Kursen sind Studierende
der Hochschule und wahlberechtigt zum Senat und zum Studentenparlament; sie
gehören keinem Fachbereich an.
(3) Es wird ein Beirat gebildet, der über die Entwicklungsplanung, die
Verteilung des Ausbildungsangebots und die Zahl der Ausbildungsplätze berät. Er
entscheidet, für welche Hochschule Studienkollegs eingerichtet werden, und
beschließt die Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Hochschulen.
(4) Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Hochschule, die
Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs, je eine Studierende oder ein
Studierender jedes Studienkollegs und drei vom Ministerium berufene Mitglieder
an.