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§ 2
Hochschulen des Landes


 (1) Hochschulen des Landes sind

1. die Universitäten:

Technische Universität Darmstadt,

Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Justus-Liebig-Universität Gießen,

Universität Kassel,

Philipps-Universität Marburg;

2. die Kunsthochschulen:

Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,

Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main;

3. die Fachhochschulen[*]:

Fachhochschule Darmstadt,

Fachhochschule Frankfurt am Main,

Fachhochschule Fulda,

Fachhochschule Gießen-Friedberg,

Fachhochschule Wiesbaden.


(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

     

 

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