§ 29
Führung ausländischer Grade und Titel
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des
Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch
Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem
Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die
verliehene Form transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder
allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann
der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des
Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle
verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden
Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle
geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die
ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach
Abs. 1 besitzt.
(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
(4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik
Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und
Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen
und Inhaber ausländischer Grade und Titel abweichend von den Abs. 1 bis 3
begünstigen, in Landesrecht umzusetzen.
(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad
führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu
urkundlich nachzuweisen.