zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 3
Aufgaben aller Hochschulen


(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.


(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.


(3) Die Hochschulen fördern das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals.


(4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.


(5) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.


(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.


(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.


(8) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer in die berufliche Praxis. Insbesondere zu diesem Zweck können sie sich mit Zustimmung des Ministeriums auch privatrechtlicher Formen bedienen; die Prüfungsrechte nach §§ 65 und 92 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung.


(9) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sollen regelmäßig bewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Das Präsidium regelt durch Satzung, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden können.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der