§ 3
Aufgaben aller Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und
Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung,
künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur
künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.
(3) Die Hochschulen fördern das weiterbildende Studium und die Weiterbildung
ihres Personals.
(4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von
Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie
wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht
benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde
Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen
Interessen ihrer Mitglieder.
(5) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und
Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische
Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen
Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und
mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(8) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer in die
berufliche Praxis. Insbesondere zu diesem Zweck können sie sich mit Zustimmung
des Ministeriums auch privatrechtlicher Formen bedienen; die Prüfungsrechte nach
§§ 65
und 92 der Landeshaushaltsordnung
bleiben unberührt. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der
Existenzgründung.
(9) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern sollen regelmäßig bewertet und die Ergebnisse
veröffentlicht werden. Das Präsidium regelt durch Satzung, welche
personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und in welcher Form
veröffentlicht werden können.