§ 33
Außerplanmäßige Professur
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion
mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und habilitiert sind
oder eine Juniorprofessur innehatten, kann die Leitung der Hochschule auf
Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung
„außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen.
§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.