§ 39
Satzungsrecht
(1) Der Senat gibt der Hochschule mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine
Grundordnung.
(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und
Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des
Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der
Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem
Abschnitt abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).
(3) Die Grundordnung kann die Aufgaben der Studentenschaft und ihre
Organisationsstruktur abweichend vom Neunten Abschnitt regeln. Die Geltungsdauer
der Bestimmungen ist zu befristen; ihre Auswirkungen sind zu evaluieren.
(4) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder
den Fachbereichsräten beschlossen.
(5) Satzungen der Hochschule und der Studentenschaft werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der
Hochschulzeitung veröffentlicht werden. Benutzungs- und andere Anstaltsordnungen
werden durch Aushang in der betroffenen Hochschuleinrichtung für die Dauer von
zwei Wochen veröffentlicht.