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§ 39
Satzungsrecht


(1) Der Senat gibt der Hochschule mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung.


(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).


(3) Die Grundordnung kann die Aufgaben der Studentenschaft und ihre Organisationsstruktur abweichend vom Neunten Abschnitt regeln. Die Geltungsdauer der Bestimmungen ist zu befristen; ihre Auswirkungen sind zu evaluieren.


(4) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen.


(5) Satzungen der Hochschule und der Studentenschaft werden im Staatsanzeiger veröffentlicht; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Hochschulzeitung veröffentlicht werden. Benutzungs- und andere Anstaltsordnungen werden durch Aushang in der betroffenen Hochschuleinrichtung für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht.

     

 

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