§ 4
Aufgaben einzelner Hochschulen
(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch
Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der
Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von
wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen. Sie bildet den wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchs heran.
(2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu
vermitteln und fortzuentwickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und
wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den
künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft
beruhende Ausbildung; Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen
Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen
dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und
künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung
wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.
(4) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben
übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot
fördern.