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§ 49
Fachbereich


 (1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.


(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Fachhochschulen und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.


(3) Fachbereiche können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist entsprechend den §§ 50 und 51 auszugestalten. Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

     

 

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