§ 49
Fachbereich
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule;
er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der
Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.
(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an
Fachhochschulen und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.
(3) Fachbereiche können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere
ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des
Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind
insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der
gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des
Selbstverwaltungsorgans ist entsprechend den §§ 50 und
51 auszugestalten. Dem Leitungsorgan können
Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des
Senats übertragen werden.