§ 5
Frauenförderung
(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen zu berücksichtigen.
(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauenbeauftragte; sie
nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei
von Weisungen.
(4) Die Frauenbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer
Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin,
dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der
Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.
(5) Im Übrigen findet das
Hessische
Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713),, mit der
Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 2 das Präsidium
entscheidet und der Frauenförderplan von der Hochschule aufgestellt wird. Über
Widersprüche gegen Berufungsvorschläge der Fachbereiche entscheidet der Senat.