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§ 5
Frauenförderung


(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen.


(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.


(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauenbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen.


(4) Die Frauenbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.


(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713),, mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 2 das Präsidium entscheidet und der Frauenförderplan von der Hochschule aufgestellt wird. Über Widersprüche gegen Berufungsvorschläge der Fachbereiche entscheidet der Senat.

     

 

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