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§ 59
Dekanat des Fachbereichs Medizin
(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den
Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche
Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an. Das Amt der
Dekanin oder des Dekans kann hauptamtlich oder nebenamtlich wahrgenommen werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der Senat.
(2) Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber
hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem
Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5
und 15
des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt den
Strukturplan des Fachbereichs Medizin und bestellt die Mitglieder der
Ethikkommission.
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