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§ 59
Dekanat des Fachbereichs Medizin


(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an. Das Amt der Dekanin oder des Dekans kann hauptamtlich oder nebenamtlich wahrgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Senat.


(2) Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt den Strukturplan des Fachbereichs Medizin und bestellt die Mitglieder der Ethikkommission.

     

 

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