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§ 6
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten


(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).


(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:

1. Gebührenerhebung nach dem Verwaltungskostengesetz und dem Studienguthabengesetz, Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,

2. Erhebung von Beiträgen nach § 64a,

3. Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,

4. Materialprüfungen sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,

5. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

     

 

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