§ 64a
Verwaltungskostenbeitrag
(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die
Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und
Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen
der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.
(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und
bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.
(3) Erfordert ein Studium im selben Semester die Immatrikulation an einer
weiteren Hochschule, so ist an dieser kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben.
(4) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des
Semesters die Hochschule gewechselt wird.
(5) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch
Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende
Anwendung.