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§ 69
Dienstvorgesetzte und Personalentscheidungen


(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.


(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst.


(3) Die Hochschule trifft die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten. Das Personal der Hochschule wird, wenn nach diesem Gesetz kein Vorschlagsrecht besteht, nach Anhörung der Hochschuleinrichtung eingestellt, in der es tätig werden soll.

     

 

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