§ 69
Dienstvorgesetzte und Personalentscheidungen
(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes,
Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten ist die Ministerin oder
der Minister für Wissenschaft und Kunst.
(3) Die Hochschule trifft die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr
übertragenen Zuständigkeiten. Das Personal der Hochschule wird, wenn nach diesem
Gesetz kein Vorschlagsrecht besteht, nach Anhörung der Hochschuleinrichtung
eingestellt, in der es tätig werden soll.