§ 7
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der
Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten
Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung,
der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes
entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung
der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
(2) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der
Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis
mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem
Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr
für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen
herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein
zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.