§ 8
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die
Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische
Personal und die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können
ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule
arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die
durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.
(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren (Professorengruppe),
2. die Studierenden,
3. die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit und Lebenszeit, die
übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte
für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Hilfskräfte
(wissenschaftliche Mitglieder),
4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und
Technik einschließlich der Angehörigen der nichtärztlichen Fachberufe des
Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder)
je eine Gruppe.
(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die
Einstellungsvoraussetzungen nach § 71 erfüllen und
mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem
Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch
Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist
zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen
erforderlich ist.
(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch hauptberuflich
tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die
sich in der Weiterbildung befinden.
(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder
ehrenamtlich an ihr Tätigen sowie die zur Promotion oder Habilitation
Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen
und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.