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§ 85
Honorarprofessorinnen und -professoren


(1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.


(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

     

 

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