§ 85
Honorarprofessorinnen und -professoren
(1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung
des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere
künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie
führen die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an
der Hochschule zu lehren; § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.