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§ 89
Finanzwesen


(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, so weit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.


(2) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass

1. das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,

2. die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 110 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,

3. § 7a der Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt.

Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.


(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

     

 

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