§ 89
Finanzwesen
(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung der Hochschulen im
Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Darüber hinaus sind die Hochschulen
verpflichtet, so weit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Landeshaushaltsordnung
mit der Maßgabe angewendet, dass
1. das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage
einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur
Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,
2. die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung (§ 110 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der
finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung
und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und
Lehre gibt,
3. § 7a der
Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die
Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf
Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt.
Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst
im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch
Rechtsverordnung.
(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine
Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse
aus der Nutzung von Landesvermögen.