§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, zur
Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Sie sind berechtigt, alle
Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen. Sie
sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit
ein Antragsrecht.
(2) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes
und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer
Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen,
erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich
obliegende Aufgabe.
(3) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender
Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass
die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand
gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. §§ 20, 83
und 84 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999
(GVBl. I S. 222) gelten entsprechend.
(4) Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht
Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.