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§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen


 (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen. Sie sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit ein Antragsrecht.


(2) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.


(3) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) gelten entsprechend.


(4) Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

     

 

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