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§ 99
Haushalt


Der Allgemeine Studentenausschuss legt dem Studentenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses durch das Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.

     

 

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