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§ 99
Haushalt
Der Allgemeine Studentenausschuss legt dem Studentenparlament nach dem Ende des
Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der
Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses durch
das Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die
Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die
Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studentenschaft unterliegt der
Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des
Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.
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