aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz zur Eingliederung der Fachhochschule Dieburg
der Deutschen Telekom AG in die Fachhochschule Darmstadt
Vom 23. Dezember 1999
GVBl. 2000 I S. 19
§ 1
Eingliederung der Fachbereiche und Studiengänge
(1) Mit Wirkung zum 1. März 2000 werden die dem Land übertragenen Fachbereiche der
privaten staatlich anerkannten Fachhochschule Dieburg der Deutschen Telekom AG
Fachbereiche der Fachhochschule Darmstadt. Der Fachbereich Technik wird zum Fachbereich
Telekommunikation II und der Fachbereich Wirtschaft zum Fachbereich Wirtschaft II der
Fachhochschule Darmstadt.
(2) Der Fachbereich Telekommunikation II ist spätestens mit Ablauf des Sommersemesters
2000, der Fachbereich Wirtschaft II spätestens mit Ablauf des Wintersemesters 2001/02
aufgehoben. Die Aufhebung wird zu einem früheren Zeitpunkt wirksam, wenn dem jeweiligen
Fachbereich kein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren mehr angehört.
(3) Bis zur Aufhebung der beiden Fachbereiche könne mit den jeweiligen Fachbereichen
gleicher Fachrichtung gemeinsame Studienausschüsse gemäß
sowie ein Ausschuss zur
Strukturplanung eingerichtet werden.
(4) Die bisher an der Fachhochschule Dieburg angebotenen Studiengänge werden wie folgt
weitergeführt:
a) der Studiengang Nachrichtentechnik am Fachbereich Elektronik/Telekommunikation und
b) der Studiengang Betriebswirtschaft am Fachbereich Wirtschaft II.
§ 2
Bildung einer technischen Einrichtung
Für Dienstleistungen wird nach
§ 50
Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes zunächst bis zum Ablauf des Wintersemesters
2001/02 eine zentrale technische Einrichtung gebildet; dieser wird das von der
Fachhochschule Dieburg übernommene Labor- und das Verwaltungspersonal zugeordnet. Über
eine Verlängerung oder Änderung entscheidet der Senat der Fachhochschule Darmstadt.
§ 3
Übergangsbestimmungen
Die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst wird
ermächtigt, die notwendigen Übergangsbestimmungen zu Fachbereichsgremien, Fachschaften,
Studiengängen und Immatrikulation zu treffen.